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und W e r k r e i f e . Die Leistungen, welche den Gütern die Markt-

reife verleihen, sind wieder:

a.

in solche des G e l d e s (Kredit, Bank, Börse) und

b.

in solche der Ware (Handel) zu unterscheiden.

Die Werkreife ist das, was man herkömmlicherweise meist allein

im Auge hat, wenn man von der „eigentlichen“, von der /„schaf-

fenden“ Wirtschaft spricht (eine Redeweise, die nicht glücklich ist,

da eine Erfindung oder ein Handelsvertrag mehr zum Gesamterfolge

der Wirtschaft beitragen kann als die fleißigste Arbeit in der Werk-

stätte). Die Werkreife besteht wieder aus:

a.

Z e i t r e i f e , das ist die Aufbewahrung, „Konservierung“,

Verteilung der Leistungen in der Zeit;

b.

O r t r e i f e, das ist die Verfrachtung im Raume, und

c.

S t o f f r e i f e , das ist die technisch-stoffliche Hervorbrin-

gung, z. B. von Weizen in der Landwirtschaft, von Leder in der

Gerberei.

Ihre letzte Phase ist die G e n u ß r e i f e . (Es kann aber auch die

Endphase aller Teilinhalte Genußreife genannt werden.)

Betrachtet man die eben skizzierten Reifeinhalte, Teilinhalte der

Wirtschaft in ihrem Verhältnisse zueinander, so zeigt sich, daß die

einen logische (begriffliche) Bedingung der andern sind, daß sie sich

f ü h r e n d o d e r g e f ü h r t zueinander verhalten, das heißt, im

Vorrangverhältnisse zueinander stehen

1

. Es ergeben sich eindeutig

die folgenden begrifflichen Vorrangverhältnisse zwischen den Teil-

inhalten, die wir zunächst ohne nähere Begründung hierher setzen.

1.

Gemeinsamkeitsreife ist vor Vorreife

2

.

2.

Innerhalb der Gemeinsamkeitsreife ist die ursprüngliche vor

der abgeleiteten; ferner die vom Staate stammende vor jeder an-

dern; und innerhalb der vom Staate stammenden die oberleitende

vor der aushelfenden

3

.

3.

Innerhalb der Gemeinsamkeitsreife ist die auf vorgeordnete

1

Zur näheren Erklärung des Vorrangbegriffes vgl. oben S. 83, unten

S. 124 ff.

2

Siehe unten S. 88 ff.

3

Siehe unten S. 90f.