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2. Der wirtschaftliche Grundsatz
Nicht die Subjektivität der Beweggründe kommt also in Frage,
sondern lediglich die Eignung, gliedhafte Handlungen zu setzen! —
Und diese Unterwerfung unter die S a c h s o u v e r ä n i t ä t , die-
ses „Sich-Eingliedern“ und „den Anforderungen der Ganzheit Ge-
nüge tun“, was ist es zuletzt anderes als der „wirtschaftliche Grund-
satz“? — der kein Eigennutz ist! Der wirtschaftliche Grundsatz ist
einfach der Inbegriff der R i c h t i g k e i t des wirtschaftlichen
Handelns, welche Richtigkeit wieder durch den objektiven Sinn-
zusammenhang des ausgegliederten Wirtschaftsgebildes gegeben ist.
Diese vom ganzheitlichen Sinnzusammenhange geforderte Richtig-
keit ist es, die aller Wirtschaft vorsteht, die ihr ihre Eindeutigkeit
verleiht! Von dieser Seite her gesehen, ist ein Grundfehler aller
individualistischen Theorie die Verwechslung von richtiger mit
eigennütziger Wirtschaft.
Nach dieser grundsätzlichen Erörterung können wir nun an die
Betrachtung einiger wichtiger Einzelheiten gehen.
3.
Eingliederung und Umgliederung
Wird die wirtschaftliche Handlung als Eingliederungsvorgang in
ein objektiv Gegebenes bestimmt, so entsteht die Frage nach der
Möglichkeit des ersten Anfanges und die Frage nach der Möglich-
keit der Fortentwicklung der Wirtschaft. Die erstere Frage wurde
bereits oben
1
beantwortet. Die andere Frage, ob ein wirtschaftlicher
Fortschritt (dessen sich die individualistische Auffassung am meisten
rühmt) nach unserer ganzheitlichen Theorie überhaupt möglich sei,
ist zu bejahen. Denn jede „Eingliederung“, die an Stelle einer frü-
heren Handlung eine neue auch nur im geringsten abweichende
Handlung dem objektiv gegebenen Gliederbau des Wirtschafts-
gebildes einfügt, ändert mittelbar den g e s a m t e n sinnvoll auf-
einander abgestimmten Zusammenhang der Glieder — sie gliedert
ihn um! Da nun in der geschichtlichen Wirklichkeit alle Wirtschafts-
handlungen (man denke nur an die wechselnde Bevölkerungszahl)
notwendig irgendwelche Veränderungen aufweisen müssen, so 1er-
Siehe oben S. 181.