Table of Contents Table of Contents
Previous Page  4003 / 9133 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 4003 / 9133 Next Page
Page Background

[138/139]

131

„Alles Geistige kommt nur in Gezweiung vor“; für ganzheits-

fremde: „Alle Tiere sind farbig“; „alles Geistige bedarf einer leib-

lichen Naturgrundlage“.) Dagegen sind die Urteile, die sich auf den

Stufenbau und die Teilinhalte beziehen („alle Raubtiere sind Säuge-

tiere“), ganzheitseigene, denn die höhere wie die niedere Stufe muß

immer der Ganzheit selbst angehören; es sind hier also nur ganz-

heitseigene Aussagen möglich.

/

Das Urteil erweist sich nun nach allem bisherigen als der sich

gliedernde Begriff einer Ganzheit, welche Gliederung sich als Be-

s o n d e r u n g — nach unten hin — und als V e r a l l g e m e i -

n e r u n g — nach oben hin — darstellt, und zwar entweder die

Stufen oder die Teilinhalte betreffend.

Die Teilinhalte sagen stets eine Verallgemeinerung aus. Anders

gesagt, ist das ganzheitseigene Urteil die Feststellung gliedhafter

Verbundenheiten von Tatsachen. Das ganzheitsfremde Urteil kann

dagegen die Gliedhaftigkeit nicht erkennen, muß sie aber als solche

von unendlich ferner Ordnung, das heißt von Mittelbarkeit, voraus-

setzen.

Die „Verknüpfung“, „Beziehung“ von Subjekt und Prädikat

(langblühend), von der die klassische Logik ausgeht, erweist sich

nunmehr nicht als das Ursprüngliche des Urteils, sondern nur als

äußere Form. Daher sind sowohl die quantitativen Verhältnisse des

Urteils — partikuläre, singuläre Urteile usw. — wie auch die

grammatischen Formen nur von nebensächlicher Bedeutung. (Da-

mit ist auch die sogenannte mathematische Logik, „Logistik“, in die

engsten Schranken zurückgewiesen.) Die grammatische Form kann

auch schrumpfen („geh“, „es blitzt“), aber der gliedernde Sinn muß

bleiben. Da sowohl Stufe wie Teilinhalt als Subjekt wie als Prädi-

kat auftreten können, und zwar auch in ganzheitsfremden Verbin-

dungen (zum Beispiel „Farbigkeit kommt allen Tieren zu“), erge-

ben sich mannigfachere Verhältnisse, als sie die bloß formale Logik

kennt.

Jetzt wird uns erst das V e r h ä l t n i s d e r U r t e i l s e l e -

m e n t e zueinander klar: Es ist das ihrer Begründung, und zwar

durch Ausgliederung. Die Begründung geht entweder von der Ganz-

heit zu ihren Gliedern oder von der höheren Ganzheit (Stufe) zur

niederen. Im Urteil: „die Rose ist langblühend“, begründet das

Subjekt das Prädikat (langblühend), nämlich die Ganzheit die von

9*