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leitung in die Gesellschaftslehre, Erster Band: Wirtschaft und

Gesellschaft. Eine dogmenkritische Untersuchung“, Dresden 1907. Wie

schon der Titel an die Dissertation anklingt, so ist auch das ganze Werk

eine erweiterte und vervollständigte Bearbeitung derselben.

Dieses Werk ist rein kritischer Natur. Es befaßt sich mit dem bisherigen

Gesellschaftsbegriff namhafter Verfasser in der Nationalökonomie, in den

Staatswissenschaften und der Völkerpsychologie sowie in der Soziologie,

wobei Spann den schon in der Dissertation gehandhabten Unterschied

zwischen materialem und formalem Gesellschaftsbegriff scharf im Auge

behält. Wir finden in dieser weitläufigen Auseinandersetzung die

Volkswirte Wilhelm Roscher, Karl Knies, Friedrich B. W. von Hermann,

Bruno Hildebrand, Gustav Schmoller, Johannes Conrad, Eugen von

Philippovich, Eugen Schwiedland, Carl Menger; Friedrich Gottl und Carl

Dietzel, die Staatswissenschaftler Lorenz von Stein und Robert Mohl, die

Völkerpsychologen Moritz Lazarus, Heymann Steinthal und Wilhelm

Wundt, die Philosophen Wilhelm Dilthey und Paul Natorp, die

Soziologen Albert Schäffle, Herbert Spencer, Paul von Lilienfeld, Rene

Worms, Leopold von Wiese, Rudolf Stammler, Georg Simmel und

Kistiakowski.

Spann selbst hat diese Schrift als sehr schwierig bezeichnet und wir

können seinem eigenen Urteil nur beipflichten. Aber wir können heute

den Leitspruch darüber setzen: „Ex ungue leonem“. Im Vorwort zum

„Kurzgefaßten System der Gesellschaftslehre“, Berlin 1914, schreibt

Spann, daß dieses Buch als zweiter Band seiner dogmengeschichtlichen

Arbeit „Wirtschaft und Gesellschaft“ anzusehen ist (Seite 3).

Wir finden in „Wirtschaft und Gesellschaft“ schon öfter die Namen der

beiden Philosophen Hegel und Schleiermacher, insbesondere gelegentlich

der Behandlung des Hegelianers Lorenz von Stein, aber das

Bildungselement der Romantik fehlt noch in diesem Werke Spanns. Bei

Besprechung der älteren Völkerpsychologie von Lazarus und Steinthal

zitiert Spann deren Begriffsbestimmung der Völkerpsychologie als

„Wissenschaft vom Volksgeiste“, aber es wird nicht erwähnt, daß dieser

Begriff von der Romantik geprägt wurde. Bekanntlich hat Savigny das

Recht als Produkt des Volksgeistes definiert.