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keine anderen als größenmäßige Bestimmtheiten geschöpft wer-
den. Schließlich ergibt sich die G e s t a l t als Ergebnis der
eigenschaftlichen Bestimmtheit des Raumes. Umgekehrt wäre
auch wieder vom Raume an sich aus die Gestalt nicht zu ent-
wickeln.
G. Die G r u n d e i g e n s c h a f t e n d e s R a u m e s
1.
Grundsätzliche Unterscheidung des Räumlichen
vom Geistigen
Die schon früher festgestellte Verschiedenheit des Stofflichen
vom Geistigen
1
wirft auch Licht auf die grundlegende Ver-
schiedenheit der Räumlichkeit von aller Geistigkeit. Man hat
den Raum wohl als Nebeneinander bestimmt (so / Leibniz
2
), aber
damit ist der Raum nicht erklärt, sondern im Grunde nur eine
Tautologie ausgesprochen. Denn es fragt sich doch noch: was
für eine Art von Nebeneinander, die geistige oder räumliche?
Es gibt ja auch im Geiste ein „Nebeneinander“, z. B. von Vor-
stellungen und Gedanken im unlogischen, verworrenen Denken
oder von Gefühlen im „zerrissenen“ Gefühlsleben. Hier be-
steht ein verhältnismäßig zusammenhangloses, verhältnismäßig
getrenntes Nebeneinander von Gedanken und Gefühlen. Denn
beim unlogischen Denken und widersprechenden Fühlen, über-
haupt bei allem Nichtfolgerichtigsein und beim Irresein sind die
Denkbestandteile recht unverbunden nebeneinander — aber
darum wird doch kein Raum daraus. Der Geist bleibt dabei, was
er ist, unräumlich. — Wir kommen also wie früher zu dem Er-
gebnisse: Der Raum gehört nicht der geistigen Seinsebene, son-
dern der Sinnlichkeit an. Der R a u m i s t e i n e U r -
e r s c h e i n u n g . Sie läßt sich daher auch nur nachträglich,
sinnlich erfahren, niemals durch geistige Bestimmungen er-
kennbar und begreiflich machen. Darum kann der Blindgeborene
nie wissen, was Raum wirklich ist, er kann die Räumlichkeit
nur durch Entsprechungen, nur mittelbar erfahren. Auch dieses
Mittelbar stammt mehr aus dem Tastsinne und Gehörsinne als
aus dem Geiste. Denn aus sich selbst kann der Geist, wie ge-
zeigt, eben gerade dasjenige nicht hernehmen, was die Räum-
1 Siehe oben S. 41 ff. und 47ff.
2
Vgl.: „Der Raum ist die Ordnung des Koexistierenden” (Hauptschriften
zur Grundlegung der Philosophie, Bd 1, Leipzig 1904, S. 54).