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auf philosophische Wechselrede und Gedankenführung bedachte Geistigkeit als
die homerische. Darum finden wir im „Mahabharatam“ wohl das Erhabene, von
steter Rückverbundenheit Durchdrungene des homerischen Stiles wieder; nicht
aber die homerische Formenstrenge, Unreflektiertheit und Geschlossenheit der
Gestaltung.
Ferner tritt aus demselben Grunde das Philosophisch-Mystische bei den Indern
als eigener Stoff oft selbständig hervor (wie die vier von Deussen vorgelegten
Gespräche bezeugen).
IV. Die Verbindlichkeit des Schönen:
Die Eingebungsnähe als Grundlage des Kunstrichteramtes
Aus dem Wesen von Eingebung, Gestaltung und Rückverbunden-
heit folgt die Verbindlichkeit des Schönen.
Mit dem Urteil „Das ist schön“ verhält es sich genauso wie mit
dem Urteile „Das ist wahr“. Die Urteile über das Wahre werden
sehr voneinander abweichen; dennoch folgt daraus nicht, daß es
keine Wahrheit gebe, folgt daraus kein R e l a t i v i s m u s !
Wie im logischen Urteile die Verschiedenheiten nicht deswegen
bestehen, weil es keine Wahrheit gäbe, so auch im Kunsturteile nicht
deswegen, weil es keine Schönheit gäbe. Was wahr und was schön
ist, steht in sich selbst fest und ist in sich selbst begründet, in der
gestalteten und rückverbundenen Eingebung!
Das wesentliche Erfordernis für das richtige logische und künst-
lerische Urteil ist das gleiche: die Fähigkeit des Urteilenden, jene
Eingebung, auf welcher der jeweilige logische oder der künstlerische
Tatbestand beruht, in sich zu erwecken! Diese Fähigkeit beruht
darauf, daß dem Urteilenden die betreffende Eingebung innerlich
nahe liegt. Wir nennen dies daher die Eingebungsnähe.
Wesentlich dünkt uns die Einsicht, daß es ohne Eingebungs-
erweckung im Urteilenden, also o h n e E i n g e b u n g s n ä h e
ü b e r h a u p t k e i n l o g i s c h e s w i e a u c h k e i n
k ü n s t l e r i s c h e s U r t e i l g e b e n k ö n n e .
Das leuchtet wohl am Beispiele der mathematischen Urteile am
einfachsten ein. Über mathematische Dinge zu urteilen, erfordert
neben gewissen Kenntnissen offensichtlich „mathematische Bega-
bung“. Was ist diese aber anders als Eingebungsnähe, Fähigkeit, die
mathematische Eingebung im Urteilenden durch Kenntnisnahme
mathematischer Leistungen eines anderen in sich selbst zu erwecken?