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dieses Verhältnis der Wiedererzeugung zur Fruchtbarkeit allein im
Auge gehabt, wenn er den Aufwand für „Gäste und Dienstboten“ als
unfruchtbar, den für „Geschäftstätigkeit“ (Kapitalanhäufung) als
fruchtbar erklärt. — Es wäre bei einer mehr ins einzelne gehenden
Untersuchung, als sie hier möglich ist, noch als selbständiges Verhältnis
ins Auge zu fassen: die Sicherung der E r w e i t e r u n g der Wirtschaft
in der Zukunft gegenüber der gegenwärtigen Zielerreichung, denn diese
Erweiterung tritt in einer fortschreitenden Wirtschaft neben die bloße
Wiedererzeugung.
3. Die F r u c h t b a r k e i t d e r S t ä n d e i s t u n a b h ä n g i g
v o n
i h r e r
S t e l l u n g
i m
B a u p l a n
d e r
V o l k s w i r t s c h a f t . Dieser Satz ist in 1. und 2. bereits enthalten
und bedeutet allgemein die Unabhängigkeit davon, welchem Element
im Wirtschaftsvorgang ein Beruf entspricht: die Gleichwichtigkeit und
Wesenseinheit der Wirtschaft.
Ob die Tätigkeit eines Standes Werkerzeugung, ob Marktreife, ob Genußreife, ob
Gemeinsamkeitsreife, ob Vorreife enthält, das ist für die Fruchtbarkeit gänzlich
gleichgültig.
Wenn
die
Verhältnismäßigkeit
gewahrt
wird,
herrscht
G l e i c h w i c h t i g k e i t . Dies leuchtet auch aus folgenden Erwägungen ein: Wenn
ein Arbeitsvorgang als Ganzes fruchtbar ist, so müssen auch alle seine leistenden Teile
oder Elemente fruchtbar sein. Der volkswirtschaftliche Vorgang als Ganzes kann aber
nur aus einem Ganzen von Markt-, Fertigkeits-, Gemeinsamkeitshilfe und Vorarbeit
bestehen, also sind notwendig auch alle Teile davon, wenn sie selbständige Berufe
werden, gleich fruchtbar, gleichwertig und wesensgleich.
/
Dieser Auffassung scheint entgegenzustehen, daß die Werkarbeit als diejenige,
welche das stofflich wirksame Element des angestrebten Gutes hervorbringt, eine
Vorzugsstellung beanspruchen könne, so daß nur die stoffliche Gütererzeugung
fruchtbar wäre. Es ist dies der schon früher behandelte physiokratische Irrtum. Hier
erinnern wir nur nochmals an die Unentbehrlichkeit der leistenden Elemente, die nicht
Werkarbeit vollziehen. Bei gewahrter Verhältnismäßigkeit der Leistungen im Ganzen
des Betriebes wie im Ganzen der Volkswirtschaft ist das, was im einzelnen
Arbeitsvorgang bloßes Element ist (z. B. das organisatorische Element des „Herrichtens“
oder die Orts Veränderung), nun durch Arbeitsund Berufsteilung verselbständigt. Die
Unentbehrlichkeit, die Gleichwichtigkeit kann aber durch Verselbständigung doch wohl
nicht geändert worden sein.
Nur die Arbeit im Bereiche der Vorreife genießt eine Sonderstellung.
Dies darum, weil hier nur für ein beschränktes Gebiet
„Verhältnismäßigkeit“ zu den übrigen Zweigen der Volkswirtschaft
besteht. Nur jener Teil des Lehrens, der die bisherige
Wirtschaftsfortsetzung sicherstellt, „entspricht“ dem Gesamtplan der
gegebenen Volkswirtschaft, ist daher in seiner Fruchtbarkeit
„gleichwichtig“.