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dieses Verhältnis der Wiedererzeugung zur Fruchtbarkeit allein im

Auge gehabt, wenn er den Aufwand für „Gäste und Dienstboten“ als

unfruchtbar, den für „Geschäftstätigkeit“ (Kapitalanhäufung) als

fruchtbar erklärt. — Es wäre bei einer mehr ins einzelne gehenden

Untersuchung, als sie hier möglich ist, noch als selbständiges Verhältnis

ins Auge zu fassen: die Sicherung der E r w e i t e r u n g der Wirtschaft

in der Zukunft gegenüber der gegenwärtigen Zielerreichung, denn diese

Erweiterung tritt in einer fortschreitenden Wirtschaft neben die bloße

Wiedererzeugung.

3. Die F r u c h t b a r k e i t d e r S t ä n d e i s t u n a b h ä n g i g

v o n

i h r e r

S t e l l u n g

i m

B a u p l a n

d e r

V o l k s w i r t s c h a f t . Dieser Satz ist in 1. und 2. bereits enthalten

und bedeutet allgemein die Unabhängigkeit davon, welchem Element

im Wirtschaftsvorgang ein Beruf entspricht: die Gleichwichtigkeit und

Wesenseinheit der Wirtschaft.

Ob die Tätigkeit eines Standes Werkerzeugung, ob Marktreife, ob Genußreife, ob

Gemeinsamkeitsreife, ob Vorreife enthält, das ist für die Fruchtbarkeit gänzlich

gleichgültig.

Wenn

die

Verhältnismäßigkeit

gewahrt

wird,

herrscht

G l e i c h w i c h t i g k e i t . Dies leuchtet auch aus folgenden Erwägungen ein: Wenn

ein Arbeitsvorgang als Ganzes fruchtbar ist, so müssen auch alle seine leistenden Teile

oder Elemente fruchtbar sein. Der volkswirtschaftliche Vorgang als Ganzes kann aber

nur aus einem Ganzen von Markt-, Fertigkeits-, Gemeinsamkeitshilfe und Vorarbeit

bestehen, also sind notwendig auch alle Teile davon, wenn sie selbständige Berufe

werden, gleich fruchtbar, gleichwertig und wesensgleich.

/

Dieser Auffassung scheint entgegenzustehen, daß die Werkarbeit als diejenige,

welche das stofflich wirksame Element des angestrebten Gutes hervorbringt, eine

Vorzugsstellung beanspruchen könne, so daß nur die stoffliche Gütererzeugung

fruchtbar wäre. Es ist dies der schon früher behandelte physiokratische Irrtum. Hier

erinnern wir nur nochmals an die Unentbehrlichkeit der leistenden Elemente, die nicht

Werkarbeit vollziehen. Bei gewahrter Verhältnismäßigkeit der Leistungen im Ganzen

des Betriebes wie im Ganzen der Volkswirtschaft ist das, was im einzelnen

Arbeitsvorgang bloßes Element ist (z. B. das organisatorische Element des „Herrichtens“

oder die Orts Veränderung), nun durch Arbeitsund Berufsteilung verselbständigt. Die

Unentbehrlichkeit, die Gleichwichtigkeit kann aber durch Verselbständigung doch wohl

nicht geändert worden sein.

Nur die Arbeit im Bereiche der Vorreife genießt eine Sonderstellung.

Dies darum, weil hier nur für ein beschränktes Gebiet

„Verhältnismäßigkeit“ zu den übrigen Zweigen der Volkswirtschaft

besteht. Nur jener Teil des Lehrens, der die bisherige

Wirtschaftsfortsetzung sicherstellt, „entspricht“ dem Gesamtplan der

gegebenen Volkswirtschaft, ist daher in seiner Fruchtbarkeit

„gleichwichtig“.