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Sicherheit und Ordnung (denn ohne diese würde ja aus so vielen

Freiheiten der Krieg aller gegen alle werden). „Laissez faire, laissez passer,

le monde va de lui-meme“, das war der Wahlspruch der Naturrechtler auf

wirtschaftlichem wie staatlichem Gebiete. —

(2) Positiv gesehen, erscheint umgekehrt die Freiheit als die einzige

wesenhafte Lebensbedingung des Einzelnen, denn das Höchstmaß

geistiger Lebensbedingungen bedeutet ja: Selbstgenügsamkeit, das heißt

Freiheit. — Aus dem Begriffe der Freiheit im naturrechtlichen Sinne

ergibt sich der Begriff der „Volkssouveränität“.

II. Das Mindestmaß der Staatsaufgaben

Dem Grundsatze der Freiheit der Einzelnen entspricht umgekehrt die

möglichste Nicht-Einmischung des Staates. Möglichst viel Freiheit heißt

auf der andern Seite notwendig möglichst wenig staatliche Regelung.

Positive, dem Einzelnen geistig helfende Tätigkeit kann der Staat nicht

entwickeln. Er ist wesentlich Schutzverein, sozusagen eine allumfassende

Wach- und Schließgesellschaft, nicht aber Wohlfahrtsanstalt, er ist

„Sicherheitsstaat“, nicht „Kulturstaat“. Vorzüglich hat dies Wilhelm von

Humboldt ausgedrückt, indem er sagt: „Der Staat enthalte sich aller

Sorgfalt für den Wohlstand der Bürger und gehe keinen Schritt weiter, als

zu ihrer Sicherstellung gegen sich selbst und gegen auswärtige Feinde

nötig ist; zu keinem andern Endzweck beschränke er ihre Freiheit.“

1

„Das

höchste Ideal des Zusammenexistierens menschlicher Wesen wäre mir

dasjenige, in dem jedes nur aus sich selbst und um seiner selbst willen sich

entwickelte.“

2

Vorher schon hatte Schlözer die Steuer, wenn sie ein Staats

o p f e r sein soll, als / „Banditenforderung“ bezeichnet

3

. Der Staat als

große Versicherungskasse auf Ordnung und Recht habe nicht mehr als ein

Entgelt für seine Leistungen zu fordern (Steuer als Kauf der Leistungen des

Staates). — Treffend hat Ferdinand Lassalle diese Ansicht vom Staat als

„Nachtwächtertheorie“ verspottet.

1

Wilhelm von Humboldt: Ideen zum Versuch, die Grenzen der Wirksamkeit des Staates

zu bestimmen, Leipzig 1929, S. 53 (= Reclams-Universalbiblio- thek, Bd 1991—1992).

2

Wilhelm von Humboldt: Ideen zum Versuch, ... S. 28.

3

August Ludwig von Schlözer: Allgemeines Staatsrecht, Göttingen 1793.