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der Gesellschaftserklärung dennoch Individualist zu sein. Aber dann
müssen andere und stärkere Prämissen da sein als der gesellschaftliche
Individualismus.
III. Utilitarische Sittlichkeitsauffassung
Schon früher sahen wir
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, daß die Einzelheitslehre das Verhältnis des
einen Menschen zum andern (und damit zur ganzen Gesellschaft) nur im
Umkreise der äußeren, nützlichen Hilfeleistung sieht, nicht im /
Geistigen, das dem Einzelnen selbst anheimgestellt bleibt. Das Verhältnis
zwischen den Menschen ist daher ein rein nothaftes, nützliches oder
utilitarisches. „Utilitarisch“ aber heißt: Was mir äußere Hilfe bietet,
nützlich, zweckmäßig ist; wie es auch der Begriff des
Gesellschaftsvertrages bezeugt, der dem Staate nur äußere Aufgaben der
Sicherheit und Ordnung zuweist.
Hieraus folgt, daß der Einzelne im Hinblick auf die Gesellschaft sagen
muß: Gut ist, was mir nützt, oder in verfeinerter Form: Gut kann auch das
sein, was mir zwar augenblicklich schadet, aber — weil ein Umweg über
die Gesellschaft zu mir selbst — mir schließlich dennoch nützlich ist. Der
„Erzeugungsumweg“ solcher Nützlichkeit aber ist die Forderung der
Vertragstreue. Ihre Erfüllung kann dem Einzelnen schaden, z. B. wenn er
bei guter Gelegenheit nicht stehlen soll, aber im Ganzen nützt sie ihm, da
ohne sie die Gesellschaft überhaupt aufgelöst und der unbequeme
Naturzustand der Furcht aller vor allen wieder eintreten würde.
Die Erklärung der Gesellschaft aus dem Einzelnen führt sohin
unbedingt zur utilitarischen Sittenlehre — das Gegenstück zu unserem
schon früher erlangten Ergebnis, daß sie keine soziale, nur individuale
Sittlichkeit zu begründen vermöge.
Auch hier gilt wieder, daß aus a n d e r e n Gedankenkreisen her
Beweisgründe genommen werden können, welche diese Folgerung
durchkreuzen und sogar aufheben. Wie Kant die relativistische
Sittenlehre überwunden hat, so auch die utilitarische. Und wie Kant dies
von erkenntnistheoretischen Gedanken her leistete, so war es auch
möglich, vom metaphysischen und vom religiösen Kreise her
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Siehe oben S. 100.