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II. Die Gleichheit

Hiermit gelangen wir zu dem vielumstrittenen Begriffe der

Gegenwart. Kein anderer Begriff spielt heute eine solche entschei-

dende Rolle, und doch herrscht in der Theorie der Gesellschaftslehre

über keinen anderen Punkt so viel Unklarheit und Verwirrung. Die

Ursache ist die, daß eine gründliche, planmäßig zergliedernde Un-

tersuchung dieses Begriffes, die auf die Grundsätze zurückginge, nie-

mals geführt wurde (ich habe nirgends eine solche finden können)

und dadurch Klarheit niemals erreicht wurde. Wir müssen daher

hier länger als bei den anderen Begriffen verweilen.

A.

Die G l e i c h h e i t a l s s o z i o l o g i s c h e r

G r u n d b e g r i f f b e t r a c h t e t

Zuerst muß gesagt werden, daß Gleichheit in Wahrheit kein uni-

versalistischer Begriff sein kann (wofür er doch so oft genommen

wird, als „Gipfel der Gerechtigkeit“), denn der universalistische

Gerechtigkeitsbegriff verlangt konstitutiv die Ungleichheit, wie sich

früher / erwies, indem er jedem die ihm im Ganzen angemessene,

daher verschiedene Stellung zuteilt (zuteilende, distribuierende Ge-

rechtigkeit). Auch muß jedes Ganze, rein baulich angeschaut, not-

wendig aus unterschiedlichen (differenzierten) Teilen bestehen. Ho-

mogenität gibt es in keinem Organismus. Das H o m o g e n e i s t

n i c h t o r g a n i s c h , d a s O r g a n i s c h e i s t n i c h t h o -

m o g e n ! So erscheint der Begriff der Gleichheit unannehmbar für

die Ganzheitslehre.

Andererseits ist der Begriff der Gleichheit auch nicht schlechthin

individualistisch; denn das Fürsichsein des Einzelnen verlangt zu-

nächst weder Gleichheit noch Ungleichheit mit den anderen, son-

dern eben nur Fürsichsein. Anarchistisch und machiavellistisch er-

faßt, erweist sich aber Fürsichsein sogar als tatsächliche Ungleich-

heit; vom naturrechtlichen Standpunkte aus allerdings liegt in der

Tatsache der gemeinsamen Bindung an den Urvertrag ein Stück

Gleichheit. Gleiche Rechte werden im Urvertrag abgetreten; durch

gleiche Verzichte auf unbeschränkte eigene Freiheit wird der Staat

errichtet. Die genauere Untersuchung wird zeigen, daß der Begriff