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überall wird „Staat“ einfach zum Wirtschaftsmittel (Kapital höherer

Ordnung).

Niemals kann daher das Teilganze „Staat" der Wirtschaft als

„Staat“ gegenübertreten (auf sie unmittelbar „wirken“, mit ihr in

„Beziehung“ sein); sondern entweder nur als ein dem Gesamtgan-

zen Angehöriges (welches Gesamtganze in diesem Falle bloß „Ziel-

system“ ist); oder als Glied, als Bestandteil der Wirtschaft selbst. —

Ebenso auch allen andern Teilganzen gegenüber: Das Recht ist für

die Wirtschaft Wirtschaftsmittel (Kreditrecht, Handelsrecht, Rechts-

sicherheit); die Wissenschaft ist für die Wirtschaft „Wirtschafts-

mittel“, zum Beispiel die mathematische Formel für den Brücken-

bauer. Sie ist ihm nicht mathematische Erkenntnis, nicht „Wissen-

schaft“ (denn das / wäre eine logisch-mathematische Betrachtung

der Formel, die den brückenbauenden Ingenieur-Unternehmer

nichts angeht, ihm unmöglich ist); sondern Mittel zum Bauen der

Brücke, ganz ähnlich wie Stahl und Eisen. Wir können diese Er-

kenntnis in folgende Sätze kleiden:

„Staat“ muß sich in Wirtschaft verwandeln, um mit der Wirt-

schaft in Beziehung zu treten;

„Recht“ muß sich in Wirtschaft verwandeln, um mit der Wirt-

schaft in Beziehung zu treten;

„Wissenschaft“ muß sich in Wirtschaft verwandeln, um mit der

Wirtschaft in Beziehung zu treten. Dies geht so durch sämtliche

Teilganze der Gesellschaft weiter.

Und ebenso umgekehrt. Für den Staat ist die Wirtschaft nur ein

Bestandteil vom Staate selbst. Ob der Staat die Volkswirtschaft oder

die Volksbelustigung oder das wissenschaftliche und religiöse Leben

organisiert — sofern er in seiner Weise organisiert, ist er nur Staat;

das „Was“ dessen, was er organisiert, ist ihm gleichermaßen nah

und fern. Es gilt mithin: Wirtschaft muß sich in Staat verwandeln,

um zum Staate in Beziehung zu treten. Sofern sie dies nicht tut, ist

sie nicht „Wirtschaft“, sondern überhaupt das Nichtstaatliche, ist sie

Teil vom Gesamtganzen.

Das gleiche gilt für die andern Teilganzen. Für das Recht ist Staat, ist Wirt-

schaft, ist Wissenschaft, ist Kunst und Religion nicht je ein arteigenes Teilganzes,

sondern unterschiedslos das Gesamtganze, das Nichtrechtliche der Gesellschaft,

daher das rechtlich zu Ordnende schlechthin. Sofern Wirtschaft, Staat, Wissen-

schaft aber doch zu ihm in Beziehung treten sollen, müssen sie sich selbst erst

in Recht verwandeln. Das Recht ist System der Normen; ob der (durch Normen

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