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(2) Die T e i l g a n z e n d e r G e s e l l s c h a f t h a b e n

b l o ß D a s e i n a l s g l i e d l i c h e B e s t i m m t h e i t e n

d e s G e s a m t g a n z e n .

Mit diesen Wesensbestimmungen des Teilganzen (das Besonderte /

oder Konkrete und das Gliedliche) ist auch schon das Verhältnis zum

Gesamtganzen gegeben. Wesentlich dafür ist die Bestimmung der

Gliedhaftigkeit. Daher gilt für das Verhältnis des Teilganzen zum

Gesamtganzen dasselbe wie für das Verhältnis des Einzelnen, des

Gliedes zur Ganzheit überhaupt.

Danach verhält sich das Teilganze genau wie das Einzelne nach

dem Satze: Das Ganze ist früher als der Teil

1

.

Dies ist für uns eine entscheidende Erkenntnis.

Da dieser Satz besagt, der Teil sei nur als Bestimmungsstück und

somit Gliedhaftes des Ganzen da (denn ein Ganzes kann nur „Glie-

der“ haben, jede „Eigenschaft“, jedes „Bestimmungsstück“ erschöpft

sich in seiner Gliedhaftigkeit), so ist das herrschende Grundverhält-

nis zwischen Teilganzen und Gesamtganzen nun wiederum genau

dasselbe, wie wir es oben beim Individuum fanden: Das Teilganze

ist nicht mehr als ein eigenes Selbst, sondern rein und bloß als Glied

des Gesamtganzen vorhanden. Das Teilganze verhält sich zum

Gesamtganzen als bloßes Glied. Der Begriff eines Teilganzen ist

daher mit seinen Verrichtungen gegeben; nur sofern ein Teilgan-

zes arteigene (spezifische) Verrichtungen hat, kann es als eigenes

Teilganzes Dasein erlangen; „nur sofern“, das heißt nur nach Maß-

gabe dieser Arteigenheit.

Dem entspricht auch der Tatbestand des gesellschaftskundlichen Begriffsgebäu-

des. Der Einfachheit halber wählen wir unsere Beispiele zuerst aus dem Bereiche

des Handelns in der Gesellschaft. — Das Teilganze „Wirtschaft“ ist Glied des

Gesamtganzen „Gesellschaft“ in seiner Verrichtung als System der „Mittel“ (für

die zu erreichenden Ziele), wodurch ihm die übrige Gesamtheit der Gesellschaft

als Gesamtganzes von Zielen gegenübersteht. — Ebenso: Das Teilganze „Staat“

ist Glied des Gesamtganzen in seiner Verrichtung als „Gesamtorganisation des

gesellschaftlichen Lebens“ und als „Einheitserscheinung aller Organisationen“,

wodurch ihm die übrige Gesamtheit der Gesellschaft als das Nichtorganisierte

gegenübersteht. — Ferner: Das Teilganze „Recht“ ist Glied des Gesamtganzen

in seiner Eigenschaft als Gebäude von Normen, das dem Staate, aber auch jeder

andern Organisation zugrunde liegt. Zugleich ist es Einheitserscheinung aller

anderen, der nicht-rechtlichen Normen

2

.

1

Siehe oben S.

666

und 643 ff.

2

Siehe oben S. 580.