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mung zu den übrigen gesellschaftlichen Erscheinungen — besonders
zum Recht, zur Wirtschaft usw. — notwendig eingeschlossen ist.
Freilich wurden im organischen Staatsbegriff Staat und Gesellschaft
— Gesellschaft im Sinne der Gesamtheit der Erscheinungen inner-
halb des menschlichen Zusammenlebens — noch in unklarer Weise
identifiziert; so daß es dabei vielfach auf das Bestreben hinausläuft,
mittels des organischen Staatsbegriffes die ganze soziale Wirklichkeit
als ein einheitliches, organisches Ganzes zu begreifen. Aber dieser
Fehler (dessen sich ja auch die historische Schule der Nationalöko-
nomie schuldig macht) ist gerade ein Beweis für das zugrunde lie-
gende P r o b l e m der Verhältnisbestimmung des Objektes zu den
anderen Inhalten der Gesellschaft; er kann nur Vorkommen, wenn
dieses Problem ungenügend bearbeitet wurde. — Einen weiteren
hierher gehörigen Versuch begegnen wir in der von L o r e n z v o n
S t e i n u n d R o b e r t v o n M o h l vorgenommenen Ausschei-
dung einer „ G e s e l l s c h a f t s w i s s e n s c h a f t “ im engeren
Sinne aus den Staatswissenschaften. Indem die zwischen Staat und
Individuum liegenden genossenschaftlichen Verbindungen als „Ge-
sellschaft“ (im engeren Sinne) aus dem Objekte „Staat“ ausgeschieden
werden, liegt eben eine Verhältnisbestimmung dieser Gesellschaft
zum Staate und zu den übrigen Phänomenen vor, was übrigens schon
mit der Wendung: „zwischen Individuum und Staat liegend“ be-
zeichnet wird. — Endlich gehören hierher auch die unmittelbaren
Bestrebungen zu prinzipieller Einordnung der Staatswissenschaften
in den Kreis der Sozialwissenschaften, wie sie z. B. unter den Neue-
ren besonders bei J e l l i n e k zutage getreten sind
1
.
Gleichwie in der Nationalökonomie und in den Staatswissenschaf-
ten sehen wir auch von anderen Seiten her Bestrebungen, die auf
den Versuch der Verhältnisbestimmung der betreffenden wissen-
schaftlichen Objekte zum Ganzen der gesellschaftlichen Erscheinun-
gen hinauslaufen. So in der sogenannten Völker- oder Sozialpsycho-
logie, wie in der allgemeinen ethisch-philosophischen Untersuchung.
Hier treten diese Bestrebungen zwar nicht eigentlich als methodische
Reformbewegung auf, sondern zumeist als Bestrebungen zur Be-
gründung neuer Anschauungsweisen oder Disziplinen. Immerhin
aber ist ihr Charakter im Grunde methodischer Natur.
1
Georg Jellinek: Allgemeine Staatslehre, 2. Aufl., Berlin 1905.