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w e i s e (nicht grundsätzlich) in Teilhandlungen, die Regelungsverhältnisse be-
gründen, auflösen. Endlich ist die Feststellung dieser Zwischen-Regelungsver-
hältnisse, soweit sie konventioneller Natur sind, wegen ihrer Unbestimmtheit und
Verschwommenheit meist unmöglich.
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Es ist deutlich, daß dadurch der prinzipielle Fehler niemals ver-
mieden werden kann, weil immer wieder die Erkenntnis der Erfül-
lung jener Teil-Rechtsverhältnisse ausständig bleibt. Durchführung
und Erfüllung heißt eben, einen mehr oder weniger weiten f r e i e n
S p i e l r a u m , den die äußere Regel ihrer Natur nach lassen muß,
aus E i g e n e m heraus ausfüllen. Dies ist ein Moment der S o u -
v e r ä n i t ä t , also s e i n e m B e g r i f f e n a c h U n g e r e -
g e l t e s u n d U n r e g e l b a r e s . Daher teleologisch, von der
Form aus, nicht erkennbar, weil die Form nicht mehr Mittel ist. Die
Form ist hier also n i c h t Erkenntnisbedingung des Stoffes; das
Verhältnis von (sozialer) Form und Stoff als Bedingung und Be-
s t i m m b a r e s trifft also nicht zu; die Verhältnisbestimmung von
Regel und Geregeltem als Form und Stoff trifft daher gleichfalls
nicht zu, erweist sich als u n v o l l z i e h b a r . Vielmehr verbleibt
als die einzig mögliche Erkenntnisart für die Erfassung dieser Tat-
sachen die k a u s a l e ; Regel und Geregeltes werden dann in ihrem
Verhältnisse als Bedingung und Bedingtes beschrieben, womit die
Bestimmung als „Form“ und „Stoff“ hinfällig wird.
In Hinsicht auf dieses Bestimmung als „Form“ und „Stoff“ ist
noch folgendes Stammler entgegenzuhalten. Auch nach s e i n e r
Bestimmung kann ein Bewußtseinsinhalt nur im V e r h ä l t n i s
zu einem anderen „Form“ sein. Bei Variation dieses Verhältnisses
kann, was erst Form war, nun Stoff sein. Eine Zwecksetzung A, die
Selbstzweck und Mittel (für einen anderen Zweck B) zugleich ist, ist
als Selbstzweck Form für alle zu ihrer Erreichung zu realisierenden
Teilinhalte; als Mittel hingegen selbst Stoff für eine höhere Zweck-
setzung (B).
Selbstzweck A sei ein täglicher Spaziergang, der meinem Vergnügen und mei-
ner Gesundheit dient; A sei gleichzeitig Mittel für den Zweck B, nämlich für die
Beaufsichtigung von landwirtschaftlichen Arbeiten. Die E i g e n a r t der Ver-
wirklichung von A wird nun eine ganz andere sein, wenn A Stoff (Mittel) für B
ist oder, sofern A sich selbst Form, nur Selbstzweck ist. Der Spaziergang wird
z. B. um der Gesundheit zu dienen, nur zu einer bestimmten Tageszeit gemacht.
Diese Eigentümlichkeit ist von B aus, wo nur die Beaufsichtigung schlechthin
erfordert wird, gar nicht erkennbar, denn sie kommt nicht A als Mittel, sondern
als Selbstzweck zu.