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w e i s e (nicht grundsätzlich) in Teilhandlungen, die Regelungsverhältnisse be-

gründen, auflösen. Endlich ist die Feststellung dieser Zwischen-Regelungsver-

hältnisse, soweit sie konventioneller Natur sind, wegen ihrer Unbestimmtheit und

Verschwommenheit meist unmöglich.

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Es ist deutlich, daß dadurch der prinzipielle Fehler niemals ver-

mieden werden kann, weil immer wieder die Erkenntnis der Erfül-

lung jener Teil-Rechtsverhältnisse ausständig bleibt. Durchführung

und Erfüllung heißt eben, einen mehr oder weniger weiten f r e i e n

S p i e l r a u m , den die äußere Regel ihrer Natur nach lassen muß,

aus E i g e n e m heraus ausfüllen. Dies ist ein Moment der S o u -

v e r ä n i t ä t , also s e i n e m B e g r i f f e n a c h U n g e r e -

g e l t e s u n d U n r e g e l b a r e s . Daher teleologisch, von der

Form aus, nicht erkennbar, weil die Form nicht mehr Mittel ist. Die

Form ist hier also n i c h t Erkenntnisbedingung des Stoffes; das

Verhältnis von (sozialer) Form und Stoff als Bedingung und Be-

s t i m m b a r e s trifft also nicht zu; die Verhältnisbestimmung von

Regel und Geregeltem als Form und Stoff trifft daher gleichfalls

nicht zu, erweist sich als u n v o l l z i e h b a r . Vielmehr verbleibt

als die einzig mögliche Erkenntnisart für die Erfassung dieser Tat-

sachen die k a u s a l e ; Regel und Geregeltes werden dann in ihrem

Verhältnisse als Bedingung und Bedingtes beschrieben, womit die

Bestimmung als „Form“ und „Stoff“ hinfällig wird.

In Hinsicht auf dieses Bestimmung als „Form“ und „Stoff“ ist

noch folgendes Stammler entgegenzuhalten. Auch nach s e i n e r

Bestimmung kann ein Bewußtseinsinhalt nur im V e r h ä l t n i s

zu einem anderen „Form“ sein. Bei Variation dieses Verhältnisses

kann, was erst Form war, nun Stoff sein. Eine Zwecksetzung A, die

Selbstzweck und Mittel (für einen anderen Zweck B) zugleich ist, ist

als Selbstzweck Form für alle zu ihrer Erreichung zu realisierenden

Teilinhalte; als Mittel hingegen selbst Stoff für eine höhere Zweck-

setzung (B).

Selbstzweck A sei ein täglicher Spaziergang, der meinem Vergnügen und mei-

ner Gesundheit dient; A sei gleichzeitig Mittel für den Zweck B, nämlich für die

Beaufsichtigung von landwirtschaftlichen Arbeiten. Die E i g e n a r t der Ver-

wirklichung von A wird nun eine ganz andere sein, wenn A Stoff (Mittel) für B

ist oder, sofern A sich selbst Form, nur Selbstzweck ist. Der Spaziergang wird

z. B. um der Gesundheit zu dienen, nur zu einer bestimmten Tageszeit gemacht.

Diese Eigentümlichkeit ist von B aus, wo nur die Beaufsichtigung schlechthin

erfordert wird, gar nicht erkennbar, denn sie kommt nicht A als Mittel, sondern

als Selbstzweck zu.