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Regelung insofern mit Recht der Primat zuzuerkennen, als dieses
eben ja die Erkenntnisbedingung der sozialen Materie ist.
Welchen Sinn hat aber nun diese „Einheit des Verbundenseins“
in der Gemeinsamkeit der Zwecksetzung? Offenbar nicht den einer
mystischen Einheit, sondern nur den des Zusammentreffens, der
Übereinstimmung, eben der Gemeinsamkeit der Zwecksetzung. Dies
kann aber zweifach verstanden werden. Die Übereinstimmung kann
einmal als s e e l i s c h e V e r b i n d u n g gedacht werden, das
heißt als eigene Tatsache, die innerhalb der menschlichen Wechsel-
beziehung mit der Bedeutung eines selbständigen kausalen Faktors
verwirklicht wird; oder aber als ein rein mechanisch-zufälliges Zu-
sammentreffen, als g l e i c h g e r i c h t e t e s W o l l e n .
Und bevor wir diese beiden Antworten untersuchen, entsteht
noch die Frage: Warum wird für die teleologische Betrachtung auf
den Begriff der Übereinstimmung V i e l e r überhaupt zurückge-
gangen? denn dieser Begriff ist ja offenbar kein Zweckbegriff und
der finalen Betrachtung an sich fremd! Stammlers Antwort geht
dahin, daß die soziale Betrachtung nur deswegen auf ihm aufgebaut
ist, weil nur dann die Erwägungen über die Bestände von Mittel
und Zweck allgemeingültig sein können, wenn sie g e m e i n s a m e
Zwecksetzungen betreffen.
Eine klare Überlegung zeigt nun, daß die Zweckbetrachtung nur
an den Begriff der Verbindung als gleichgerichtetes Wollen, nicht
aber an den des psychologischen Verbundenseins anknüpfen darf.
Denn im letzteren Falle mischt sie notwendig k a u s a l e Elemente
in ihre Erwägung. Im ersteren Falle aber wird dies zwar verhindert,
aber die Anknüpfung selbst wird i l l u s o r i s c h ! Dies beweisen
wir folgendermaßen.
Würde von einem teleologisch erwogenen Bestand an gemeinsa-
men Zwecksetzungen das Moment der Gemeinsamkeit als mecha-
nisch-zufälliges, gleichgerichtetes Wollen gedacht, so wird zwar durch
diese Bestimmung von „Gemeinsamkeit“ der Regel die teleologische
Betrachtung nicht getrübt und doch Allgemeingültigkeit für dieselbe
erlangt, aber der ganze Kalkül wäre eben — unzulänglich. Denn die
äußeren Regeln haben nicht nur schlechthin die Eigenschaft, ge-
m e i n s a m e Zwecksetzungen darzustellen, sondern diese Eigen-
schaft hat noch die Bedeutung, Ausdruck einer komplizierten seeli-
schen Verbindung der zwecksetzenden Gemeinschaften zu sein, wo-