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Regelung insofern mit Recht der Primat zuzuerkennen, als dieses

eben ja die Erkenntnisbedingung der sozialen Materie ist.

Welchen Sinn hat aber nun diese „Einheit des Verbundenseins“

in der Gemeinsamkeit der Zwecksetzung? Offenbar nicht den einer

mystischen Einheit, sondern nur den des Zusammentreffens, der

Übereinstimmung, eben der Gemeinsamkeit der Zwecksetzung. Dies

kann aber zweifach verstanden werden. Die Übereinstimmung kann

einmal als s e e l i s c h e V e r b i n d u n g gedacht werden, das

heißt als eigene Tatsache, die innerhalb der menschlichen Wechsel-

beziehung mit der Bedeutung eines selbständigen kausalen Faktors

verwirklicht wird; oder aber als ein rein mechanisch-zufälliges Zu-

sammentreffen, als g l e i c h g e r i c h t e t e s W o l l e n .

Und bevor wir diese beiden Antworten untersuchen, entsteht

noch die Frage: Warum wird für die teleologische Betrachtung auf

den Begriff der Übereinstimmung V i e l e r überhaupt zurückge-

gangen? denn dieser Begriff ist ja offenbar kein Zweckbegriff und

der finalen Betrachtung an sich fremd! Stammlers Antwort geht

dahin, daß die soziale Betrachtung nur deswegen auf ihm aufgebaut

ist, weil nur dann die Erwägungen über die Bestände von Mittel

und Zweck allgemeingültig sein können, wenn sie g e m e i n s a m e

Zwecksetzungen betreffen.

Eine klare Überlegung zeigt nun, daß die Zweckbetrachtung nur

an den Begriff der Verbindung als gleichgerichtetes Wollen, nicht

aber an den des psychologischen Verbundenseins anknüpfen darf.

Denn im letzteren Falle mischt sie notwendig k a u s a l e Elemente

in ihre Erwägung. Im ersteren Falle aber wird dies zwar verhindert,

aber die Anknüpfung selbst wird i l l u s o r i s c h ! Dies beweisen

wir folgendermaßen.

Würde von einem teleologisch erwogenen Bestand an gemeinsa-

men Zwecksetzungen das Moment der Gemeinsamkeit als mecha-

nisch-zufälliges, gleichgerichtetes Wollen gedacht, so wird zwar durch

diese Bestimmung von „Gemeinsamkeit“ der Regel die teleologische

Betrachtung nicht getrübt und doch Allgemeingültigkeit für dieselbe

erlangt, aber der ganze Kalkül wäre eben — unzulänglich. Denn die

äußeren Regeln haben nicht nur schlechthin die Eigenschaft, ge-

m e i n s a m e Zwecksetzungen darzustellen, sondern diese Eigen-

schaft hat noch die Bedeutung, Ausdruck einer komplizierten seeli-

schen Verbindung der zwecksetzenden Gemeinschaften zu sein, wo-