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§ 24. Streitsätze

Nachdem wir die individualistischen Grundsätze in allen bisheri-

gen Untersuchungen als zum Aufbau der Gesellschaft untauglich

verworfen, die universalistischen aber als Wahrheit erkannt haben,

entsteht die entscheidende Frage: Welche ist die der universalisti-

schen Auffassung innerlich entsprechende Gesellschafts- und Staats-

ordnung?

Wir beantworten sie in folgenden Aufstellungen oder Streitsätzen,

deren Beweis den späteren Abschnitten obliegen wird. Dazu müssen

wir nochmals zur Begriffsbestimmung des Standes schreiten, um

dann endlich zur Behandlung der handgreiflichen Gestaltungen und

Maßnahmen zu gelangen. Der Deutlichkeit halber entwickeln wir

die Grundzüge der universalistischen Staatsordnung im Gegensatze

zur individualistischen, und wiederholen daher zuerst zusammen-

fassend die uns schon bekannten, kennzeichnenden Merkmale der

naturrechtlich-individualistischen Ordnung. Es sind folgende:

(1)

Die naturrechtlich-individualistische Ordnung ist a t o m i -

s t i s c h , das heißt (a) jedes Mitglied des Staates und der Gesell-

schaft ist dem anderen gegenüber gleichartig und gleichwertig (ho-

mogen und äquivalent — Grundsatz der Gleichheit); (b) das eigent-

liche, geistige Leben jedes Einzelnen spielt sich als selbsterzeugtes in

ihm selbst ab, er ist im letzten Grunde geistig autark und isoliert.

(2)

Der Staatsaufbau ist daher notwendig z e n t r a l i s t i s c h

u n d u n m i t t e l b a r . Denn wegen der Gleichheit der einzelnen

Bürger gibt es notwendig nur Eine Staatsgewalt, zu der dann jeder

Bürger in einem unvermittelten Verhältnis steht. Daraus folgt wie-

der die m e c h a n i s c h e Bildung des Staatswillens.

Im Gegensatze hierzu steht die universalistische Auffassung. Diese

verlangt, wenn sie zu Ende gedacht wird, nicht den Kommunismus

(den wir vielmehr als versteckten Atomismus und utopische Wirt-

schaftsform entlarvten); sondern einen Gesellschaftsbau, der die Un-

gleichheit der Natur der Sache gemäß zur Entfaltung und dadurch

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