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herer Ordnung, das heißt die dadurch geleistete Gemeinsamkeits-
reife, anreizende Vorbedingung der / Erfindung, der Vorreife wird
(aber keine real-psychologische, denn der „Musterschutz“ bringt
keine Gedanken hervor). Indessen auch jene Gemeinsamkeitsreife,
die in der Organisation des Erziehungs- und Schulwesens liegt, ist
Bedingung der Vorreife, denn dort werden technische Geschick-
lichkeit gelehrt, die Fähigkeiten zum Erfinden ausgebildet (Ge-
werbeschulen, technische Hochschulen), ebenso stellen die Labora-
torien und Versuchsanstalten eines Landes organisatorische Vor-
sorgen für die Vorreife dar. Desgleichen muß die Gemeinsamkeits-
reife für das „Lehren“ Vorsorgen, welches das Erfundene und Alt-
errungene unaufhörlich weitergibt. Im „Wanderzwang“, im Ge-
sellen- und Meisterstück hatte das Mittelalter, im Lehrlingswesen
und Fachschulwesen, in Ausstellungen und in der Publizistik hat die
heutige Zeit diese unentbehrlichen Leistungen der Gemeinsamkeits-
reife gesichert.
Gegenüber dem Vorrange der Gemeinsamkeitsreife könnte sich der
Einwand erheben, die Wirtschaft sei doch um der Zielerreichung willen da,
zuletzt also um der Genußreife willen, Gemeinsamkeitsreife (das Kapital
höherer Ordnung) sei darum zuletzt nur ein H i l f s m i t t e l der in der
Genußreife gipfelnden Wirtschaft und könne daher nicht den Vorrang haben,
vielmehr müßte G e n u ß r e i f e vor Gemeinsamkeitsreife sein. — Dieser
Einwand geht darum fehl, weil, wie immer wieder zu sagen, der Genuß-
reifeakt wie jeder andere Wirtschaftsakt nur gliedhaft möglich ist, das
Ganze, in das er sich eingliedern soll, daher schon früher da sein muß, die
Gemeinsamkeitsreife demnach diese Ganzheit schaffen und sichern und eben
damit auch der einzelnen Handlung selbst Gliedhaftigkeit verleihen muß.
II.
II.
Ursprüngliche Gemeinsamkeitsreife ist vor abgeleiteter; die vom
Staate stammende vor jeder anderen; innerhalb der vom Staate
stammenden die oberleitende vor der aushelfenden.
Daß das ursprüngliche Kapital höherer Ordnung vor dem ab-
geleiteten sei, leuchtet von selbst ein. Zum Beispiel hat der Handels-
vertrag den Vorrang vor den Ausführungsverordnungen und/vor
der ihn anwendenden Zollverwaltung; die Bauordnung vor ihrer
jeweiligen Durchführung in den einzelnen Fällen; Währungsgesetz
und Notenbankstatut vor ihrer Anwendung in verschiedenen Wirt-
schaftslagen. Zu jeder Besonderung und Anwendung kommen
Durchführungsbestimmungen, Prozeßrecht,
Behördenorganisation,
Verwaltungsverfahren, Pflichttreue der Beamten (z. B. Unbestech-