[90/91]
91
lichkeit oder Bestechlichkeit) und verschiedenes andere ergänzend
hinzu. Das abgeleitete, ergänzende oder anwendende Kapital hö-
herer Ordnung ist daher im l o g i s c h e n Sinne (nicht nur zeitlich)
dem anzuwendenden nachgeordnet.
Es ist nicht gleichgültig, ob das Kapital höherer Ordnung vom
S t a a t e stammt (wie z. B. Wechselrecht) oder von V e r b ä n d e n
(wie z. B. Einlösungsüsancen, die innerhalb kaufmännischer Ver-
bände festgesetzt werden). Die staatliche Regelung hat selbstver-
ständlich den Vorrang. Freilich erhält dieser Umstand erst Bedeu-
tung, wenn das wirtschaftliche Verbändewesen (Kartelle, Konzerne,
Gewerkschaften) stärker ausgebildet ist, am meisten, wenn die Wirt-
schaft b e r u f s t ä n d i s c h geordnet ist.
Erst in diesem letzteren Falle kommt auch der Unterschied
oberleitender Leistungen des Staates (z. B. Kartellaufsicht) und aus-
helfender (z. B. Sozialpolitik des Staates, die doch Aufgabe der
Wirtschaft selbst wäre) zu größerer Geltung
1
.
III.
Die Gemeinsamkeitsreife, welche auf vorgeordnete Teilinhalte
und Stufen gerichtet ist, geht vor jener nachgeordneter Teilinhalte
und Stufen
Dieser Satz leuchtet von selber ein. Denn sein Sinn ist: Die Ge-
meinsamkeitsreife teilt die Vorrangstellung der Teilinhalte und
Stufen
2
, auf die sie sich bezieht. Daß aber das Kapital höherer Ord-
nung i n h a l t l i c h wieder nach den Vor-/rängen (dieser Inhalte)
sich richtet, ist selbstverständlich. Demnach ist z. B. die Gemeinsam-
keitsreife des Erfindens und Lehrens vor jener des Marktes und der
Erzeugung; das Weltpatent vor dem binnenwirtschaftlichen Patente.
IV.
Vorreife ist vor Hervorbringungsreife
Dieser Satz folgt aus dem Früheren. Denn ohne den Erfinder-
gedanken keine ausführende Arbeit, kein Wirtschaften in Betrieb
und Kanzlei. Und würden die Erfindungen nicht durch Lehren wei-
terverbreitet, so würden sie bald wieder in Vergessenheit geraten.
Das Lehren ist also die Voraussetzung für dauernde Anwendung
1
Vgl. auch Walter H e i n r i c h : Die soziale Frage, Jena 1934, S. 148 ff.
2
über den Stufenbau siehe unten S. 103 ff.