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XII.
Innerhalb aller artgleichen Geschlechter von Leistungen aller
Teilinhalte ist Genußreife vor ihren Vorstufen (vor Rohstoffreife)
Dieser Satz gilt für alle „artgleichen Geschlechter“, also sowohl
für unmittelbare wie für mittelbare Leistungen. Er besagt, daß in-
nerhalb der unmittelbaren, also in gerader Abfolge zum Genuß-
ziele führenden Wirtschaftshandlungen (z. B. 1. Anpflanzen von
Obst,
2
.
Pflücken desselben, 3. Essen reifen Obstes — alles unver-
mittelt, das heißt ohne Werkzeug) die Zielerreichung l o g i s c h e
B e d i n g u n g aller vorherigen Handlungen ist. Das bedeutet aber:
Die Genußreifehandlung oder die Endhandlung hat den Vorrang
vor ihren Vorstufen. Die Endhandlung mit ihren geraden Vor-
stufen bildet ein artgleiches Geschlecht von unmittelbaren Leistun-
gen oder Genußreifeleistungen. Dasselbe gilt von Leistungen, die in
ihrer Abfolge zur Herstellung von Maschinen führen (Kapital, das
ist mittelbare Leistung), oder organisatorischen Leistungen (Kapital
höherer Ordnung) oder Vorleistungen (Erfinden). Der Vorrang der
Endleistung gilt überall. Er bezieht sich aber nur auf jeweils art-
gleiche — für sich allein praktisch allerdings fast nie verwirklich-
bare — Geschlechter von Leistungen.
Daß im besonderen die „Genußreife", obwohl im zeitlichen Verlaufe das
Spätere, begrifflich doch das Frühere ist, folgt daraus, daß die Werkreife
erst einsetzen wird, wenn die Genußreife sichergestellt ist. Die letzte
Handlung hat, als der Endzweck, als die logische Bedingung der früheren
Handlungen, vor diesen den Vorrang.
In einem weiteren Sinne ist die Genußreife nicht auf letzte Zielerrei-
chung beschränkt, sondern umfaßt alle Endgüter. Dann ist die Genußreife
nichts als eine Reife letzter Phase (letzter Zeitstufe). Die fertige Bauordnung
z. B. ist das End- oder Fruchtgut (Genußgut) der Reifeart „Kapital höherer
Ordnung"; der Entwurf dieser Bauordnung ihr Keimgut oder Anfangs-
stadium. Viehzucht ist Werkreife früherer Phase oder des Keimstadiums, der
Gasthof, in welchem das Fleisch des Mastviehs zum letzten Genuß zube-
reitet wird, ist Werkreife letzter Phase, anders ausgedrückt; er verleiht
dem Fleisch die Genußreife.
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Der volkswirtschaftspolitische Sinn der Sätze XI und XII ist:
daß die Förderung der Kapitalgüterherstellung für sämtliche Teil-
inhalte (also sowohl für Fabrik, Handel, Bank und so fort) den
Vorrang vor der Förderung der unmittelbaren Leistungen (Ge-
nußreife) hat, trotzdem die letzteren ja überall schließlich den allei-