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das Mengenverhältnis der höheren gegenüber der niederen
Stufe;
endlich innerhalb gleicher Teilinhalte und Stufen: das Mengen-
verhältnis der führenden gegenüber der geführten, der zielnahen
gegenüber der zielfernen Leistung
1
.
Auf die Preise angewendet — wir greifen hier der Preislehre
vor, doch rechtfertigt es der Zusammenhang —, ergeben sich daraus
folgende grundlegende Sätze, soweit die Mengenverhältnisse durch
ihren Vorrang preisbestimmend sind:
Die Preise für Leistungen der Gemeinsamkeitsreife (des Kapi-
tals höherer Ordnung) haben den Vorrang vor allen anderen Prei-
sen, das heißt, sie setzen sich vor andern Preisen durch, sind die
logische Voraussetzung dafür, daß andere Preise überhaupt bezahlt
werden. — Dieser Satz gilt praktisch nur: soweit eine Preisbildung
überhaupt eintritt
1 2
; und soweit die Preisbildung nicht durch Orga-
nisation anders geregelt wird. (Der Minister erhält ein festes Ge-
halt, wird infolge dieser Organisation an der Frucht der Handels-
verträge nicht beteiligt und so fort
3
.)
Die Preise für Erfindung haben den Vorrang vor jenen für
Konstruktion und Lehre und für die nachgeordneten Leistungen. —
Auch dieser Satz gilt nur, soweit eine Preisbildung für Erfindung
überhaupt eintritt, und soferne dann die Freiheit, unverbrauchliche
Leistungen zu vergüten oder nicht zu vergüten, ihm nicht ent-
gegensteht
4
. — Die Preise für Lehren haben den Vorrang vor denen
der nachgeordneten Teilinhalte. Dieser Satz gilt nur, sofern die
Organisation nicht anders regelt und sofern die Freiheit, unver-
brauchliche Leistungen zu vergüten oder nicht zu vergüten, ihm
nicht entgegensteht.
/
Die Preise für Kreditvermittlung und Kredit (Marktreife des
1
Nur im gleichartigen Leistungsgeschlechte (Teilinhalte) hat die ziel-
nahe Leistung („Genußreife") den Vorrang vor der zielfernen (dem „Roh-
stoff"), der „keimhaften Leistung"; den vorgeordneten Leistungsgeschlech-
tern gegenüber gilt dieser Vorrang nicht. Vgl. oben S. 102 f.
2
Siehe oben S. 202 ff. und 206 ff.
3
Vgl. oben S. 203 f.
4
Vgl. oben S. 202 ff.