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das Mengenverhältnis der höheren gegenüber der niederen

Stufe;

endlich innerhalb gleicher Teilinhalte und Stufen: das Mengen-

verhältnis der führenden gegenüber der geführten, der zielnahen

gegenüber der zielfernen Leistung

1

.

Auf die Preise angewendet — wir greifen hier der Preislehre

vor, doch rechtfertigt es der Zusammenhang —, ergeben sich daraus

folgende grundlegende Sätze, soweit die Mengenverhältnisse durch

ihren Vorrang preisbestimmend sind:

Die Preise für Leistungen der Gemeinsamkeitsreife (des Kapi-

tals höherer Ordnung) haben den Vorrang vor allen anderen Prei-

sen, das heißt, sie setzen sich vor andern Preisen durch, sind die

logische Voraussetzung dafür, daß andere Preise überhaupt bezahlt

werden. — Dieser Satz gilt praktisch nur: soweit eine Preisbildung

überhaupt eintritt

1 2

; und soweit die Preisbildung nicht durch Orga-

nisation anders geregelt wird. (Der Minister erhält ein festes Ge-

halt, wird infolge dieser Organisation an der Frucht der Handels-

verträge nicht beteiligt und so fort

3

.)

Die Preise für Erfindung haben den Vorrang vor jenen für

Konstruktion und Lehre und für die nachgeordneten Leistungen. —

Auch dieser Satz gilt nur, soweit eine Preisbildung für Erfindung

überhaupt eintritt, und soferne dann die Freiheit, unverbrauchliche

Leistungen zu vergüten oder nicht zu vergüten, ihm nicht ent-

gegensteht

4

. — Die Preise für Lehren haben den Vorrang vor denen

der nachgeordneten Teilinhalte. Dieser Satz gilt nur, sofern die

Organisation nicht anders regelt und sofern die Freiheit, unver-

brauchliche Leistungen zu vergüten oder nicht zu vergüten, ihm

nicht entgegensteht.

/

Die Preise für Kreditvermittlung und Kredit (Marktreife des

1

Nur im gleichartigen Leistungsgeschlechte (Teilinhalte) hat die ziel-

nahe Leistung („Genußreife") den Vorrang vor der zielfernen (dem „Roh-

stoff"), der „keimhaften Leistung"; den vorgeordneten Leistungsgeschlech-

tern gegenüber gilt dieser Vorrang nicht. Vgl. oben S. 102 f.

2

Siehe oben S. 202 ff. und 206 ff.

3

Vgl. oben S. 203 f.

4

Vgl. oben S. 202 ff.