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Diese Abhandlung über die Ausgliederungsordnung ist in der
vierten Auflage um einen Fünften Abschnitt vermehrt. Er ist be-
titelt: „Folgerung für die Wirtschaftspolitik: Die Begriffe des Ka-
pitals höherer Ordnung und der Selbstversorgung als Grundbegriffe
der Wirtschaftspolitik, Lehrbegriff der nur verhältnismäßigen Lei-
stungsfähigkeit der Wirtschaftsmittel“. Neu ist die Darlegung, daß
die Ausgliederungsordnung der Leistungen die Grundlegung der
Wirtschaftspolitik biete; mit dieser Vollkommenheitsform können
vorhandene
Gliederungen
verglichen,
Fehlgliederungen
festgestellt
und dann die entsprechenden Maßnahmen getroffen werden (oben
Seite 141). Im übrigen stimmt dieser Abschnitt inhaltlich mit jenen
Ausführungen überein, die bereits in der dritten Auflage (Seite
138 ff.), jedoch ohne eigene Überschrift, den Schluß dieser Abhand-
lung bildeten.
Auch die vierte Abhandlung „W e r t , P r e i s , V e r t e i l u n g “
wurde für die vierte Auflage neu durchgesehen und in manchen
Punkten geändert.
Zum ersten, prüfenden Teil:
Die „Kritik des Gossenschen Gesetzes“ (oben Seite 157 ff.) ist
etwas abgeändert und inhaltlich neu gegliedert. Zuerst erfolgt eine
allgemeine Feststellung in vier Punkten über die Gültigkeit des
Gossenschen Gesetzes (oben Seite 159 f.), die in dieser Form in der
dritten Auflage noch nicht enthalten war: das Gossensche Gesetz
trifft 1. nicht einmal immer zu bei (angeblich) vereinzelten Zielen
oder „Bedürfnissen“; 2. grundsätzlich nicht bei den sogenannten
„verbundenen Zielen“, in einer Ganzheit von Zielen, „3. nicht durch-
gängig zu bei Kapitalgütern; 4. sogar nicht einmal bei Genuß-
gütern“.
Eine Erläuterung dieser Sätze erfolgt sodann in den Punkten
1—8 (oben Seite 160—169):
Die Punkte 1—5 waren in der dritten Auflage zusammengefaßt
unter ,,a) Teilweise Ungültigkeit des Gossenschen Gesetzes für ab-
gelöste
Bedürfnisse,
grundsätzliche
Ungültigkeit
für
verbundene
Bedürfnisse und die Ganzheit der Bedürfnisse“ (Seite 160—167).
Punkt 6 war Funkt b der dritten Auflage (Seite 167).
Punkt 7 faßt die Punkte ,,c) Vorkapital“ und ,,d) Kapital höherer
Ordnung“ der dritten Auflage zusammen und lautet: „7. Ungültig-
keit für das Vorkapital und das Kapital höherer Ordnung.“
Die zusammenfassenden Bemerkungen des Punktes 8 („Ergeb-
nis“) folgten in der dritten Auflage ohne eigene Überschrift im
Anschluß an Punkt d (Seite 168 ff.).
Zum zweiten, auf bauenden Teil:
Im Kapitel „Das Wertrechnungsgesetz auf Grund der Gleich-
wichtigkeit“ (oben Seite 187) ist neu die schärfere Fassung des Vor-