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Volksleben und für Heldisches hervor
1
. / Auch die nationalsozia-
listische Erneuerung wäre ohne ihren sittlichen Schwung, ohne Un-
mittelbarkeit und Innerlichkeit nie zum Siege gelangt.
Dasselbe wie die Sittlichkeit, nämlich Wiedervervollkommnung,
strebt das Recht an, die E r z i e h u n g z u m R e c h t e kann
daher nicht, wie heute, in Formalistik, in Paragraphentechnik auf-
gehen, sondern ist zu verbinden mit der Erziehung zur Vollkom-
menheit auf allen Lebensgebieten. G e r e c h t i g k e i t soll im
Mittelpunkt des Rechtslebens stehen. Gerechtigkeit ist aber nichts
anderes als der lebendige Vollkommenheitsbegriff aller Verhältnisse
des Lebens. Daher hohe Menschlichkeit in alter Zeit vom Richter
stets gefordert wurde.
Die praktische Folgerung daraus wäre hauptsächlich eine viel
größere Unterscheidung der höheren und der niederen Richter als
bisher und eine tiefe philosophische wie soziologische Grundlegung
des gesamten Rechtsstudiums.
Es folgen nun jene Teilganzen, welche dem H a n d e l n an-
gehören.
Wir unterscheiden drei Arten des Handelns: das darstellende
oder ausdrückende, das mittelbeschaffende und das veranstaltende.
— Alles Handeln weist auf ein Inneres, Geistiges hin, das es nur
a u s w i r k t , zu dem also mittelbar im Handeln auch erzogen
werden muß. Ist Handeln nicht Auswirkung eines Innern, dann
wird es zu leerer Geschäftigkeit. — Das Schwerste ist, im Handeln
die innere Ruhe zu bewahren, sich nicht in Äußeres zu verstricken,
nicht den Erfolg allein zu sehen!
f.
Das ausdrückende Handeln
Die Erziehung zum ausdrückenden Handeln — z. B. Gebärden-
spiel, Wort, Schrift, Zeichen, Tanz — hat auch geistige Bedeutung
und auch sittlichen Wert. Voran steht die E r z i e h u n g z u r
S p r a c h e . Die Pflege der Sprache wird heute arg vernachlässigt.
Die Erziehung zu edler, lebendiger und durchgeistigter Sprache be-
deutet Eingliederung in eine kostbare, sorgsam zu hütende höhere
Geistesgemeinschaft voller urtümlicher Gestaltungskräfte.
Meine Kritik daran siehe mein Buch: Geschichtsphilosophie, Jena 1932, S. 295 ff.