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wunderbares Obsiegen des Menschen über das irdische Dunkel, ist

sie dennoch handgreiflich, sicher und klar zu fassen und der Erfah-

rung zugänglich; nämlich darin: daß j e d e h ö h e r e G a n z -

h e i t e i n S t ü c k E w i g k e i t i n s i c h e n t h ä l t g e g e n -

ü b e r e i n e r v o n i h r a u s g e g 1 i e d e r t e n n i e d e r e n

G a n z h e i t . In diesem nur verhältnismäßigen, nur beziehungs-

weisen Sinne können wir schon hier die Ewigkeit mit leiblichen

Augen schauen. Dieselben Beispiele, die uns in der Ontologie lehr-

ten, daß die höhere Stufe der niederen gegenüber bereits lautere

Wirklichkeit (actus purus) ist, während die niedere sich erst im

schrittweisen Setzen und Schaffen verwirklicht, veranschaulichen

uns auch hier das gleiche Verhältnis der Stufen zueinander in ihrer

verschiedenen Zeitlichkeit. Der Befehl des Feldherrn ist die tra-

gende Wirklichkeit in allen ausführenden und sich erst entwickeln-

den Handlungen der Krieger, lautere gegenwärtige Wirklichkeit,

der Staat die tragende, lautere Wirklichkeit in allen staatsbürger-

lichen Handlungen der Bürger. Darum ist das lautere Wirkliche

z e i t l o s im Verhältnisse zu jenem, das erst schrittweise diese

Wirklichkeit in sich erbilden soll. Betrachten wir dies genauer an

einigen Beispielen. Wenn die Eltern den Entschluß fassen, daß ihre

Kinder die / Volksschule und dann das Gymnasium zu besuchen

haben, so wurde durch diese einzige Gesamtausgliederungs-Hand-

lung in einem Zuge gesetzt, was sich bei den Kindern in jahrelan-

gen Zeitschritten abwickeln wird. Ebenso bestimmt der Staat durch

seine Organisation des Gerichtswesens, Heerwesens, Schulwesens

in einer einzigen Gesamtausgliederungs-Tat das, was sich in jahre-

langen Vorgängen abspielen wird. Die Aufeinanderfolge der

Schritte im gerichtlichen Verfahren, wie sie die sogenannte Prozeß-

ordnung bestimmt, die Aufeinanderfolge der Heranziehung und

Einübung der Krieger, wie sie das Heerwesen bestimmt, die Aus-

bildung der Schüler und Studenten, wie sie die Schulgesetze und

Lehrpläne bestimmen, erfolgt in jahrelangen Zeitschritten. Was

Staatsmänner, Feldherren, Schulmänner als gerichtliche Prozeßord-

nung, als Heeresorganisation, als Lehrplan wie in e i n e m Zuge

vorschreiben, in einem Nun niederlegen, müssen die ausgeglieder-

ten Unterganzheiten und Glieder in jahrelangen Umgliederungs-

schritten erst durchführen. Jenes ausgliedernde „Nun“ ist die Quelle

ihrer Zeitschritte; es ist aber auch stets in ihnen als das Bestim-