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wunderbares Obsiegen des Menschen über das irdische Dunkel, ist
sie dennoch handgreiflich, sicher und klar zu fassen und der Erfah-
rung zugänglich; nämlich darin: daß j e d e h ö h e r e G a n z -
h e i t e i n S t ü c k E w i g k e i t i n s i c h e n t h ä l t g e g e n -
ü b e r e i n e r v o n i h r a u s g e g 1 i e d e r t e n n i e d e r e n
G a n z h e i t . In diesem nur verhältnismäßigen, nur beziehungs-
weisen Sinne können wir schon hier die Ewigkeit mit leiblichen
Augen schauen. Dieselben Beispiele, die uns in der Ontologie lehr-
ten, daß die höhere Stufe der niederen gegenüber bereits lautere
Wirklichkeit (actus purus) ist, während die niedere sich erst im
schrittweisen Setzen und Schaffen verwirklicht, veranschaulichen
uns auch hier das gleiche Verhältnis der Stufen zueinander in ihrer
verschiedenen Zeitlichkeit. Der Befehl des Feldherrn ist die tra-
gende Wirklichkeit in allen ausführenden und sich erst entwickeln-
den Handlungen der Krieger, lautere gegenwärtige Wirklichkeit,
der Staat die tragende, lautere Wirklichkeit in allen staatsbürger-
lichen Handlungen der Bürger. Darum ist das lautere Wirkliche
z e i t l o s im Verhältnisse zu jenem, das erst schrittweise diese
Wirklichkeit in sich erbilden soll. Betrachten wir dies genauer an
einigen Beispielen. Wenn die Eltern den Entschluß fassen, daß ihre
Kinder die / Volksschule und dann das Gymnasium zu besuchen
haben, so wurde durch diese einzige Gesamtausgliederungs-Hand-
lung in einem Zuge gesetzt, was sich bei den Kindern in jahrelan-
gen Zeitschritten abwickeln wird. Ebenso bestimmt der Staat durch
seine Organisation des Gerichtswesens, Heerwesens, Schulwesens
in einer einzigen Gesamtausgliederungs-Tat das, was sich in jahre-
langen Vorgängen abspielen wird. Die Aufeinanderfolge der
Schritte im gerichtlichen Verfahren, wie sie die sogenannte Prozeß-
ordnung bestimmt, die Aufeinanderfolge der Heranziehung und
Einübung der Krieger, wie sie das Heerwesen bestimmt, die Aus-
bildung der Schüler und Studenten, wie sie die Schulgesetze und
Lehrpläne bestimmen, erfolgt in jahrelangen Zeitschritten. Was
Staatsmänner, Feldherren, Schulmänner als gerichtliche Prozeßord-
nung, als Heeresorganisation, als Lehrplan wie in e i n e m Zuge
vorschreiben, in einem Nun niederlegen, müssen die ausgeglieder-
ten Unterganzheiten und Glieder in jahrelangen Umgliederungs-
schritten erst durchführen. Jenes ausgliedernde „Nun“ ist die Quelle
ihrer Zeitschritte; es ist aber auch stets in ihnen als das Bestim-