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gestellt und von sich selbst heraus ein Höchstes wäre! In Wahrheit

ist jeder geschichtliche Staat durch überstaatliche Zusammenhänge,

Bündnisse, gebunden — das V ö l k e r r e c h t . Auch als Höchst-

stand ist der Staat nicht der einzige Stand, daher nicht „souverän“!

Ist der Staat Stand, dann ist damit auch die für jede gesunde

Gesellschaft nötige D e z e n t r a l i s a t i o n begründet. Eben

darum aber hat der Staat als Höchststand auch die Oberleitung

über die anderen Stände und endlich

4.

jene Aufgaben zu übernehmen, welche die anderen nicht lösen

— die stellvertretenden oder supplierenden Leistungen des Staates.

Ein Beispiel ist die neuere Sozialpolitik, welche eigentlich der Wirt-

schaft zufiele — von ihr in der liberalen Zeit aber nicht bewältigt

wurde.

Ist der Staat höchster Stand und liegt er als solcher im Bereiche

des veranstaltenden Handelns, so folgt daraus, daß für ihn dieselben

Vorranggesetze wie für das veranstaltende Handeln gelten, nämlich:

(12)

S t a a t i s t v o r d a r s t e l l e n d e m H a n d e l n . Denn

Staat reizt darstellendes Handeln, in Absicht des Geistes, der damit

entfaltet werden soll, hervor. Staat ist aber nur vor dem darstellen-

den Handeln, jedoch nicht vor dem Geistigen, welches durch dieses

entfaltet werden soll. Denn das Geistige selbst ist vor Staat, ist sein

Vorgeordnetes! — Ferner gilt:

/

(13)

S t a a t i s t v o r d e n V e r a n s t a l t u n g e n d e r

g e i s t i g e n T e i l i n h a l t e — weil er Höchststand ist, welcher

wieder die anderen Stände entweder geradezu organisiert oder regelt

und beeinflußt, der sie potenziell in sich befaßt; darum gelten im

besonderen die Sätze:

Staat ist vor Kirche; dagegen: Religion ist vor Staat.

Staat ist vor Schule und allen Wissenschaftsorganisationen

1

; da-

gegen: Wissenschaft ist vor Schule; Wissenschaft ist vor Staat; denn

alles Geistursprüngliche ist allem Handeln vorgeordnet

2

.

Staat ist vor Kunstorganisation (Theater, Konzert usw.); dagegen:

Kunst ist vor Staat

3

.

Staat ist vor Familie; dagegen: Ehe (die geistig-sinnliche Gemein-

schaft der Liebenden) ist vor Staat und vor Familie.

1

Darüber siehe auch unten S. 158.

2

Siehe Satz (6) und (11a).

3

Im Sinne von Satz (6) und (11 a).