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Ganzheit als befassender, überhöhender Wirklichkeit verbunden.

Und umgekehrt, von dem Enthaltensein des Einzelnen in der Ge-

meinschaft, von der Gliedhaftigkeit des einzelnen Geistes gelangt

die Geisteslehre zum Gesamtgeiste der Gesellschaft und Geschichte

und hält dennoch überall die ichhafte Form und Selbständigkeit des

Einzelnen aufrecht.

Durch den Begriff des Gesamtgeistes wird aber die Gesellschafts-

philosophie und Geschichtsphilosophie zur höheren Stufe der sub-

jektiven Geisteslehre. Denn Gesellschafts- und Geschichtslehre haben

nun nicht einen Gegenstand neben der subjektiven Geisteslehre,

sondern über ihr. Denn sie haben die höheren Ganzheiten dar-

zustellen, in welchen die subjektiven Geister gliedhaft enthalten sind.

Hiermit wird die Untersuchung in der Folge auf noch weiter zu-

rückliegende, auf die letzten Rückverbindungen des subjektiven

Geistes hingewiesen: jene in der Natur und im Absoluten. Auf /

diese Weise scheiden sich die Ausgliederungslehre des Geistes, die

uns den inneren Menschen, und die Rückverbundenheitslehre, die

uns seine Weltstellung zeigt.

Wie diesen Erfordernissen des Verfahrens im besonderen zu ge-

nügen sei, müssen die folgenden Untersuchungen selbst lehren und

damit die Probe auf den Versuch machen.

Zur leichteren Zurechtfindung greifen wir vor und stellen der

Untersuchung einen Überblick über die Ausgliederung des Geistes

voran.

II.

Überblick über die Ausgliederungsordnung des subjektiven

Geistes

Es gehört zum Wesen der Ganzheit, sich nicht durch u n v e r -

m i t t e l t e Setzung der einzelnen Glieder je für sich auszuglie-

dern, sondern durch Vermittlungen hindurch. Diese Vermittlungen

bestimmen den Gang der Ausgliederung und stellen die Ausgliede-

rungsordnung dar.

Die Ausgliederungsordnung der inneren Welt des Menschen ist,

wie die jeder Ganzheit, durch zweierlei gekennzeichnet: a) durch

bestimmte Leistungsschichten (Funktionsschichten) oder Stufen, die

wir in ihrer Gesamtheit den „S t u f e n b a u“ des Geistes nennen

können; b) durch bestimmte Teilordnungen, Leistungsinhalte oder