Previous Page  328 / 749 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 328 / 749 Next Page
Page Background

328

[270/271]

(i)

A r b e i t s t e i l i g e s H a n d e l n .

Teilbares Handeln liegt dann vor,

wenn es nicht unvermittelt einer persönlichen Zielerreichung (Bedürfnisbefrie-

digung) des Menschen dient, sondern in selbständig ausführbare Abschnitte (Pha-

sen) zerlegt werden kann. Denn Arbeitsteilung besteht ja gerade darin, daß ver-

schiedene Personen verschiedene Abschnitte eines Gesamtarbeitsvorganges je selb-

ständig ausführen. Nicht in Abschnitte zerlegbar, daher e i n s a m ist: das ver-

wendende oder konsumierende und das persönlich ausdrückende oder darstellende

Handeln.

Essen, Spazierengehen, aber auch die Tätigkeit des Lehrers, Arztes, Kranken-

pflegers und ähnliche ganz persönliche Verrichtungen, die u n m i t t e l b a r Be-

dürfnisse befriedigen, können ihrer Natur nach nicht mehr in Abschnitte zerlegt

werden. Denn jeder kleinste Teilabschnitt davon ist ja selbst Zielerreichung

(Konsumtion, Bedürfnisbefriedigung). Desgleichen kann weder Gymnastik noch

Musik noch Zeichnen noch anderes ausdrückendes Handeln, wie Erfinden, Kom-

ponieren, Verfassen, in Abschnitte, die andere für uns ausführen könnten, geteilt

werden.

Es ergibt sich: Alles Zweckhandeln ist, sofern es rein persönliche Tätigkeit

in sich schließt, unzerlegbar und darum einsam; ebenso das ausdrückende Handeln.

Der ausgesprochen persönliche Charakter der Mitteilung liegt klar zutage.

Mitteilung ist darstellende Tätigkeit, daher weder teilbar noch verbündbar. (Doch

sind Grenzfälle möglich, z. B. im mehrstimmigen Gesang.) Wenn hingegen,

z. B. in einer Buchdruckerei, viele sich zur Herstellung von Mitteilungs g ü t e r n

vereinigen, ist dies ein ganz anderer Fall, nämlich Zweckhandeln, wirtschaftliche

Tätigkeit, ebenso beim postmäßigen und drahtlichen Befördern von Mitteilungen.

(z) G l e i c h g e r i c h t e t e s H a n d e l n oder Bündnis. Verbündung nennen

wir die Vergenossenschaftung gleichgerichteten Handelns, das so entstehende Ge-

bilde Bündnis. — Welche Bedingungen hat die Verbündung? Hierauf ist die Ant-

wort:

Viele wollen Eines; aber nicht im Wettbewerbe miteinander, denn dieses Eine

ist ein Gut, welches a l l e n dient! Die politischen Parteien (viele gehen mit

demselben Stimmzettel zur Urne), der Krieg (viele gehen auf denselben Feind

los) sind Beispiele dafür. Die Verbündung erscheint nun deutlich als bloßes

F o r m e l e m e n t (als eine F o r m der Gemeinsamkeit) des Handelns (wäh-

rend Arbeitsteilung daneben technisch noch bestehen bleibt). Man kann diese

Einsicht in den Satz kleiden: V e r b ü n d u n g t r i t t d o r t e i n , w o s i c h

d a s Z w e c k h a n d e l n v i e l e r a u f e i n G u t r i c h t e t , d a s a l l e n

g e m e i n s a m N u t z u n g g e w ä h r t . Das Gut nimmt dadurch an Nutz-

kraft nicht ab. Solche gemeinsame Ziele sind nun notwendig stets organisatori-

scher Natur, z. B. Maßnahmen, die man vom Staate verlangt; man pflegt sie

ganz richtig „gemeinsame Interessen“ zu nennen. Das Handeln der Bündnisse ist

daher auf Hervorrufung von Organisationen (Hilfshandeln) gerichtet, es ist „an-

staltbildendes“ Handeln, das aber selbst nur wieder veranstaltend möglich ist. /

Das verbündete Handeln zeigte sich oben in seiner technischen Ausführung

zugleich arbeitsteilig gegliedert. Gerade diese Zwiefältigkeit der Vergenossen-

schaftung derselben Handlungen erfordert besondere Beachtung. Ein Vergleich

mit der wirtschaftlichen Tätigkeit wird die Sachlage am besten aufklären. Die

Arbeitsteilung in der Wirtschaft kann scheinbar auch als solche aufgefaßt wer-

den, die sich auf Erreichung eines gemeinsamen Zieles richtet. Zum Beispiel

arbeiten in einer Fabrik viele Einzelne an der Herstellung des gleichen Gutes,

noch deutlicher bei einem Eisenbahnbau. Dennoch ist das Wesen dieses Zusam-