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zweitens: er ist durchaus äußerlicher, werkzeuglicher Natur und
hat darum keine eigene geistig-sittliche Wesenheit noch Würde.
Drittens ist er: atomistisch, homogen, mechanisch und zentrali-
stisch und hat darum kein Gefüge. Was homogen ist, hat kein
Gefüge.
2.
Der S t a a t n a c h i d e a l i s t i s c h e r A u f f a s s u n g
Nach idealistischer Auffassung muß der Staat, obgleich dem Be-
reiche des Handelns angehörig, ein Gebilde des geistig-sittlichen
Lebens sein und über die Einzelnen hinaus selbst eine eigene Wirk-
lichkeit haben. So bei Platon, / Aristoteles, Hegel. Indem letzterer
den Staat in der Lehre vom objektiven Geist behandelte, zeigte
sich am klarsten, aus welchen Voraussetzungen heraus der Staat
im Begriffsgebäude der idealistischen Philosophie entwickelt wird.
Aller idealistischen Philosophie ist das Geistige durch die meta-
physisch-religiösen Elemente begründet, so auch der Staat, der dieser
Geisteswelt organisatorisch vorsteht. Die idealistische Auffassung
vom Wesen des Staates kann in der individualistischen Zergliede-
rung der Gesellschaft niemals eine Begründung finden, denn sobald
das gesellschaftliche Leben vom Einzelnen hergeleitet und echte
Ganzheit in ihm nicht anerkannt wird, kann auch der Staat keine
geistig-sittliche Wirklichkeit und Würde erhalten.
3.
Das W e s e n d e s S t a a t e s
n a c h u n i v e r s a l i s t i s c h e r A u f f a s s u n g
Die Urtatsache, auf welche die gesellschaftswissenschaftliche Zer-
gliederung stößt, ist die Gezweiung. Das geistige Leben eines Krei-
ses von Menschen ist eine Gesamtgezweiung. Aus dem Begriffe der
Gesamtgezweiung folgt, daß sich der Geistes- und Lebensinhalt in
gewisse innerlich artgleiche Lebenskreise oder geistige Inhaltskreise
ausgliedert, das, was wir den „geistigen Stand“ nennen.
Indem die Gezweiungskreise oder geistigen Stände veranstaltet
(organisiert) werden, entstehen erst die wirklichen Stände, die han-
delnden Stände oder Vollstände (während der rein „geistige Stand“
noch nicht entfaltet, noch nicht geschichtlich wirklich ist). Einer un-
ter diesen handelnden Ständen, insbesondere neben dem religiösen
Stande und Wirtschaftsstande, ist der Staat.
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