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(sofern es mit der Ganzheit des letzteren nicht in Widerspruch

gerät).

Das Verhältnis von S a t z u n g u n d A n s t a l t wurde bereits

früher untersucht, mit dem Ergebnisse des Vorranges der Satzung.

Demgemäß gilt:

Sittlichkeit und Recht sind vor Staat; Satzung ist vor Anstalt

1

.

Im Verhältnisse zu den geistigen und werkmäßigen Gemeinschaften

gilt:

Die vollkommen ausgegliederte Gemeinschaft ist vor ihrer Wie-

dervervollkommnung, nach dem allgemeinen Satze: Sollen ist vor

Sein, das Vollkommene ist vor dem Unvollkommenen; daher gilt

im besonderen:

Gemeinschaft ist vor Recht; ebenso wie Gemeinschaft vor An-

stalt — nach den früheren Sätzen: Religion ist vor Staat, Wissen-

schaft ist vor Staat, Kunst ist vor Staat

2

. — Darin liegt: daß das

metaphysische Kulturelement das führende, und im besonderen,

daß die R e l i g i o n d i e l e t z t e Q u e l l e d e s R e c h t e s

i s t . — Dieser Satz gilt theoretisch wie geschichtlich. Jede Rechts-

lehre, welche den obersten Vorrang der Religion nicht in ihrem Be-

griffgebäude zu verankern vermag, leidet an einem wesentlichen

Fehler. Sie kann weder die Rechtsgeschichte noch das Rechtsgebäude

erklären

3

.

Auch im inneren Gliederbau des Rechtes bestehen Vorränge, so

die deutlich sichtbaren Vorränge des Stufenbaues, wie sie in der

positiven Rechtslehre längst bekannt sind und in Sätzen wie:

Reichsrecht bricht Landrecht; Verfassung geht vor Gesetz; Gesetz

vor Verordnung, zur Erscheinung kommen

4

.

/

1

Vgl. oben S. 521, unten S. 615 f.

2

Siehe oben S. 427 f.

3

Die religiöse Grundlegung des germanischen Rechtes kommt zum Beispiel

in den Isländischen Sagas, deutsch in der Sammlung Thule, Bd 1—24, Jena 1912 ff.,

deutlich zum Ausdruck; ferner auch überall dort, wo Ahnenverehrung geübt

wird (Ahnenrecht). — Für die griechische Welt vgl. Leopold Schmidt: Die Ethik

der alten Griechen, Berlin 1882. — Auf den Satz „Weltordnung = Kultord-

nung = Rechtsordnung“ stießen wir schon früher, siehe S. 409 f.

4

Über das Vorrangverhältnis zum Staate weiteres unten S. 614 f.