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(sofern es mit der Ganzheit des letzteren nicht in Widerspruch
gerät).
Das Verhältnis von S a t z u n g u n d A n s t a l t wurde bereits
früher untersucht, mit dem Ergebnisse des Vorranges der Satzung.
Demgemäß gilt:
Sittlichkeit und Recht sind vor Staat; Satzung ist vor Anstalt
1
.
Im Verhältnisse zu den geistigen und werkmäßigen Gemeinschaften
gilt:
Die vollkommen ausgegliederte Gemeinschaft ist vor ihrer Wie-
dervervollkommnung, nach dem allgemeinen Satze: Sollen ist vor
Sein, das Vollkommene ist vor dem Unvollkommenen; daher gilt
im besonderen:
Gemeinschaft ist vor Recht; ebenso wie Gemeinschaft vor An-
stalt — nach den früheren Sätzen: Religion ist vor Staat, Wissen-
schaft ist vor Staat, Kunst ist vor Staat
2
. — Darin liegt: daß das
metaphysische Kulturelement das führende, und im besonderen,
daß die R e l i g i o n d i e l e t z t e Q u e l l e d e s R e c h t e s
i s t . — Dieser Satz gilt theoretisch wie geschichtlich. Jede Rechts-
lehre, welche den obersten Vorrang der Religion nicht in ihrem Be-
griffgebäude zu verankern vermag, leidet an einem wesentlichen
Fehler. Sie kann weder die Rechtsgeschichte noch das Rechtsgebäude
erklären
3
.
Auch im inneren Gliederbau des Rechtes bestehen Vorränge, so
die deutlich sichtbaren Vorränge des Stufenbaues, wie sie in der
positiven Rechtslehre längst bekannt sind und in Sätzen wie:
Reichsrecht bricht Landrecht; Verfassung geht vor Gesetz; Gesetz
vor Verordnung, zur Erscheinung kommen
4
.
/
1
Vgl. oben S. 521, unten S. 615 f.
2
Siehe oben S. 427 f.
3
Die religiöse Grundlegung des germanischen Rechtes kommt zum Beispiel
in den Isländischen Sagas, deutsch in der Sammlung Thule, Bd 1—24, Jena 1912 ff.,
deutlich zum Ausdruck; ferner auch überall dort, wo Ahnenverehrung geübt
wird (Ahnenrecht). — Für die griechische Welt vgl. Leopold Schmidt: Die Ethik
der alten Griechen, Berlin 1882. — Auf den Satz „Weltordnung = Kultord-
nung = Rechtsordnung“ stießen wir schon früher, siehe S. 409 f.
4
Über das Vorrangverhältnis zum Staate weiteres unten S. 614 f.