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ihnen bestimmt gültige „Normen“ (Richtmaße). Sie stellen nicht mehr

fest, welches dann die Rangordnung der Werte (Normen) ist, sie

r i c h t e n , p r ü f e n u n d e r k l ä r e n d i e n i e d e r e n

W e r t e a n d e n h ö h e r e n . Am deutlichsten ist dies bei der

systematischen Jurisprudenz der Fall. Ihr sind alle Normen (oder fast

alle) gegeben, sie richtet und prüft jede einzelne an ihren höheren, sie

stellt die Rangordnung der Normen auf, wie sie in einem bestimmten

Recht zur Erscheinung kommen. Die allgemeine Rechtswissenschaft

errichtet und durchleuchtet so das im Recht überhaupt niedergelegte

Normengebäude; der Richter stellt dasselbe rangmäßige Stufengebäude

der Richtmaße für jeden leibhaftigen Rechtsfall auf, er sagt: der Fall X

fällt unter die Norm, er schließt eine „Verletzung“ (und so fort) der

Norm Y in sich — ein Richten am höheren Zweck.

Wenn die unter 1 genannten Überlegungen (Weltanschauungen)

bereits die obersten sittlichen, künstlerischen und denkerischen Werte

festgelegt haben, dann befinden sich in einem ähnlichen Falle wie die

Rechtswissenschaft auch noch: die Sittenwissenschaft oder Ethik, die

Schönheitswissenschaft oder Ästhetik und endlich die Logik. Sie

unterscheiden sich aber von der Rechtswissenschaft dadurch, daß

ihnen ihre Richtmaße (Normen) nicht so bestimmt und glatt gegeben,

vorgeschrieben sind wie jener. Sie müssen diese Richtmaße erst durch

begriffliche Ableitung, Durchleuchtung, Erklärung selber suchen und

bilden. Jedoch ist das Normengebäude des Sittlichen, Schönen und

Wahren schließlich ein gleichartiges wie das des Rechten: Was schön

in allen Gestalten, was wahr in allem Denken, was gut in allem Tun,

liegt genau so in einem (jeweils in gegebenem Sitten-, Kunst- und

Logik-Kodex niedergelegten) Stufenbau des Sollens beschlossen, wie

was recht ist, in jedem einzelnen Rechtsfalle.

Niedere Zwecke an höheren richten heißt: R a n g o r d n u n g e n

b i l d e n , heißt: Rangordnungen berichtigen. Die ganze Arbeit der

Jurisprudenz ist, an der Rangordnung der Rechtsnormen unaufhörlich

zu bauen und zu bilden, „logisch durchzuarbeiten“. Ebenso auch die

Arbeit der Sittenwissenschaft. (Deren wie der Ästhetik und Logik

Sonderstellung hier zu erörtern, würde aber hier zu weit abseits

führen.)

Dieselbe

Frage,

die

oben

für

Sittenwissenschaft,

Schönheitswissenschaft, Vernunftwissenschaft gestreift wurde, gilt

demnach auch für alle zu dieser Gattung gehörigen Wissenschaften, die

/ Frage: Wo-