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l o g i s c h e r Natur. — Ein direkter, positiver Beweis wird also

nicht erbracht.

An dieser Stelle müßte ein v o l l s t ä n d i g e r Gegenbeweis

u n s e r e r s e i t s der sein: die soziale Kausalerkenntnis existiert

als selbständige theoretische Wissenschaft neben anderen theoreti-

schen Wissenschaften (nomothetische oder „Naturwissenschaften im

weiteren Sinne); denn sie ist gerichtet auf ein seiner eigenartigen

kausalen Beschaffenheit nach als selbständig zu charakterisierendes

Objekt; innerhalb des Gesamtsystems gesellschaftlicher Tatsachen

bestehen Teilsysteme von relativer Selbständigkeit und relativ selb-

ständiger (kausaler) Gesetzmäßigkeit (wodurch speziell die Selbstän-

digkeit kausaler Sozial-Einzelwissenschaften bedingt ist); der Gegen-

stand der Sozialwissenschaft sind allerdings wesentlich Werttatsachen

und Zwecksetzungen, aber die Zusammenordnung derselben nach

ihren Verhältnissen von Mittel und Zweck kann nichts anderes sein,

als ein h e u r i s t i s c h e s H i l f s p r i n z i p , e i n f o r m a l e s

H i l f s v e r f a h r e n , zur Auffindung der kausalen Zusammen-

hänge der M i t t e l ; denn es handelt sich in der Sozialwissenschaft

nur immer um die kausale Wirksamkeit der Mittel für Zwecke nicht

um die Zwecke selbst.

Dieser Beweis kann an dieser Stelle nun allerdings nicht vollstän-

dig geführt werden, aber es erscheint in seinem Lichte der nachfol-

gende Teilbeweis in seiner richtigen Bedeutung. Nämlich Stammler

schließt: „Sobald von bestimmter äußerer Regelung abgesehen wird,

bleibt für äußeres Verhalten von Menschen gegeneinander nichts als

bloße naturwissenschaftliche Erwägung.“

1

Das heißt zunächst: sobald

nicht die sozialen Tatsachen in teleologischer Betrachtung erfaßt

werden, bleibt nur eine Summe von einzelnen naturwissenschaft-

lichen (z. B. psychologischen, technologischen usw.) Erkenntnissen

jener Tatsachen; sodann auch: bewiesen wird dies dadurch, daß ein

Zusammenleben von Menschen nicht mehr den Charakter eines

„sozialen“ (gemäß unserer natürlichen Vorstellung davon) hat, das

heißt u n m ö g l i c h ist ohne äußere Regelung (ohne gemeinsame

Zwecksetzung).

Der erstere Satz ist, wie ersichtlich, durch sich selbst noch nicht

erwiesen; soweit er aber durch den zweiten Satz bewiesen werden

1

Rudolf Stammler: Wirtschaft und Recht, a. a. O., S. 585.