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Sinne, der wir hier in besonderer Gestalt begegnen. An ihr zeigt sich

ganz besonders deutlich die Inkonsequenz, die in der Hereinnahme

des Begriffes der Durchführung liegt, indem sie (die Rechtsverlet-

zung) nicht nur der Stammlerschen Begriffsbestimmung des Rechtes

— das als seinem Wesen und Sinne nach unverletzbar, dennoch Er-

kenntnisbedingung seiner eigenen Verletzung sein soll —, sondern

auch seiner Begriffsbestimmung der sozialen Wirtschaft widerspricht;

diese soll ja „gar nichts als ein rechtlich bestimmt normiertes Zu-

sammenwirken“ sein.

Eine grundsätzliche Lücke weist Stammlers Doktrin außerdem

gegenüber jenen Fällen auf, in welchen die Rechtsquelle selbst eine

zweifelhafte ist, das ist in welcher „positives“ und „nicht positives“

Recht unklar durcheinander gehen, z. B. bei Thronstreitigkeiten,

Bürgerkrieg, Eroberungen und so fort. Stammler meint, daß dann

das alte Recht eben s o w e i t gelte, soweit es durch das neue, an-

kämpfende Recht noch nicht a u f g e h o b e n , weggeschafft ist

* 1

.

Dies ist aber eben s t r i t t i g ; und dann steht in solchem Falle der

Kampf zwischen den bezüglichen Rechtsnormen grundsätzlich völlig

außerhalb der Erkenntnisbedingung des Rechtes. Auch hier sind es

im Prinzipe nur Vorgänge der Durchführung; denn die Geltung

einer Rechtsnorm bedarf ja immer und überall der Mitwirkung der

sie durchführenden Individuen, beziehungsweise der Recht s c h a f -

f e n d e n Autorität.

Diesen Hinweisen auf Tatsachen des Zusammenlebens, welche

grundsätzlich nicht unter der unmittelbaren Bedingung rechtlich-

konventioneller Regelung stehen können, haben wir noch andere

hinzuzufügen, die auf Tatsachen gehen, als deren deutliche formale

Bedingung zwar die rechtliche Regelung erscheint, wo sich aber den-

noch zeigt, daß das Recht keinen anderen Erkenntniswert für die

empirische Wirklichkeit des menschlichen Zusammenlebens hat als

die Tatsachen anderer gesellschaftlicher Teilinhalte. Es zeigt sich die

Vermengung kausaler und teleologischer Erkenntnisart daran, daß

dern um einen konkreteren Fall, und zwar darum, daß im Vorgange der Ver-

letzung eine a n d e r e Regelung — z. B. eine konventionale, religiöse, mora-

lische oder g e w a l t s a m e (= zur gemeinsamen Zwecksetzung durch Gewalt

nötigen) Regelung — an die Stelle der beseitigten, „verletzten“ tritt. Da sie

eben beseitigt ist, kann sie aber natürlich nicht mehr Erkenntnisbedingung sein.

1

Rudolf Stammler: Wirtschaft und Recht, a. a. O., S. 509.

13*