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259

b .

D i e a u s h e l f e n d e n o d e r s u p p l i e r e n d e n A u f g a b e n

Überall wo die unteren Stufen versagen, müssen die höheren ein-

treten. Das ist ein ganz allgemeines Gesetz des Stufenbaues der Or-

ganisationen überhaupt

1

und das / Grundgesetz, wonach auch der

Staat für andere Stände eintreten muß. Der Staat als Höchststand

ist die höchste Stufe des Handelns (der Anstalten), er unterliegt da-

her diesem Gesetze. Der Staat muß überall dort, wo einzelne Stände

versagen, für sie eintreten und ihre Aufgaben übernehmen. Als in

der kapitalistisch-liberalen Zeit das Wirtschaftsleben in sich selbst

mehr oder weniger standlos geworden war und daher versagte,

mußte der Staat mit der s t a a t l i c h e n S o z i a l p o l i t i k ein-

greifen. In heutigen Tagen, wo die Wirtschaft sich körperschaftlich

immer mehr selbst gestaltet, tritt auch die sozialpolitische Bedeu-

tung des Staates schon da und dort zurück. Man denke nur an den

Kollektivarbeitsvertrag, den die Gewerkschaften abschließen, deren

heutige klassenkämpferische und zentralistische Einstellung aller-

dings dem ständischen Gedanken zuwiderläuft

2

. (Ende des Zusatzes.)

§ 30. Die Grundeigenschaften des Standes

Komi Ta

W

cpti-cov

Unter Freunden ist alles gemein. (Pythagoras)

Von der allgemeinen Natur des Standes, wie er als Glied die

Ganzheit, als Besonderes aber ein Arteigenes darstellt, ausgehend

3

,

können wir nun folgende Grundeigenschaften feststellen.

I.

Die wirtschaftliche Grundeigenschaft „Stand“ schließt notwendig

eine Art von Genossenschaftlichkeit in sich

Immer wieder muß die Untersuchung zu der Urtatsache zurück-

kehren, daß das Erste und Innerste der Gesellschaft das Geistige ist;

und daß dieses Geistige sich nicht homogen oder gesetzlos zersplit-

tert, sondern sich in verhältnismäßig geschlossenen, einheitlichen

1

Vgl. meine Kategorienlehre, Jena 1924, S. 136 und 165 f.; jetzt: 3. Aufl.,

Graz 1969, S. 138 f. und S. 164 f. (= Othmar Spann Gesamtausgabe, Bd 9).

2

Vgl. auch S. 329 ff.

3

Vgl. S. 219 ff., besonders 221 ff.

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