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b .
D i e a u s h e l f e n d e n o d e r s u p p l i e r e n d e n A u f g a b e n
Überall wo die unteren Stufen versagen, müssen die höheren ein-
treten. Das ist ein ganz allgemeines Gesetz des Stufenbaues der Or-
ganisationen überhaupt
1
und das / Grundgesetz, wonach auch der
Staat für andere Stände eintreten muß. Der Staat als Höchststand
ist die höchste Stufe des Handelns (der Anstalten), er unterliegt da-
her diesem Gesetze. Der Staat muß überall dort, wo einzelne Stände
versagen, für sie eintreten und ihre Aufgaben übernehmen. Als in
der kapitalistisch-liberalen Zeit das Wirtschaftsleben in sich selbst
mehr oder weniger standlos geworden war und daher versagte,
mußte der Staat mit der s t a a t l i c h e n S o z i a l p o l i t i k ein-
greifen. In heutigen Tagen, wo die Wirtschaft sich körperschaftlich
immer mehr selbst gestaltet, tritt auch die sozialpolitische Bedeu-
tung des Staates schon da und dort zurück. Man denke nur an den
Kollektivarbeitsvertrag, den die Gewerkschaften abschließen, deren
heutige klassenkämpferische und zentralistische Einstellung aller-
dings dem ständischen Gedanken zuwiderläuft
2
. (Ende des Zusatzes.)
§ 30. Die Grundeigenschaften des Standes
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Unter Freunden ist alles gemein. (Pythagoras)
Von der allgemeinen Natur des Standes, wie er als Glied die
Ganzheit, als Besonderes aber ein Arteigenes darstellt, ausgehend
3
,
können wir nun folgende Grundeigenschaften feststellen.
I.
Die wirtschaftliche Grundeigenschaft „Stand“ schließt notwendig
eine Art von Genossenschaftlichkeit in sich
Immer wieder muß die Untersuchung zu der Urtatsache zurück-
kehren, daß das Erste und Innerste der Gesellschaft das Geistige ist;
und daß dieses Geistige sich nicht homogen oder gesetzlos zersplit-
tert, sondern sich in verhältnismäßig geschlossenen, einheitlichen
1
Vgl. meine Kategorienlehre, Jena 1924, S. 136 und 165 f.; jetzt: 3. Aufl.,
Graz 1969, S. 138 f. und S. 164 f. (= Othmar Spann Gesamtausgabe, Bd 9).
2
Vgl. auch S. 329 ff.
3
Vgl. S. 219 ff., besonders 221 ff.
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