Table of Contents Table of Contents
Previous Page  2424 / 9133 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 2424 / 9133 Next Page
Page Background

262

[188/189]

Umkreis aller Staatsbürger, wie es die atomistisch-sozialistische

Gleichmacherei für möglich hält, um diesen Unterschied immer wie-

der zu betonen, sondern im engeren Kreise, im Kreise des Standes.)

Die verhältnismäßige Einheit der Gesinnung und des Handelns im

ständischen Kreise bildet daher allein die Grundlage für das, was die

individualistische Theorie fälschlich im ganzen Staate voraussetzt,

nämlich: eine bloß verhältnismäßige Gleichheit — G l e i c h - /

h e i t u n t e r G l e i c h e n ! Dies ergibt sich als das Stichwort,

das die universalistische Auffassung dem naturrechtlichen Stichwort

„ F r e i h e i t u n d G l e i c h h e i t “ entgegenzusetzen hat!

Auf dieser Grundlage ist die Selbstregierung des Standes als das

Angemessene und Natürliche von vornherein gegeben. Einmal so-

fern die Standesangelegenheiten Fachangelegenheiten sind und diese

von den Fachleuten am besten erledigt werden; sodann nach dem

Stichwort „Gleichheit unter Gleichen“. Es soll „Demokratie“ (im

Sinne der Selbstbestimmung) nur dort herrschen, wo die Gleichheit

nicht auf künstlicher Gleichmacherei, sondern auf natürlicher und

gesellschaftlicher Gegebenheit beruht, „ b ê n z i b ê n a , b l u o t

z i b l u o d a , l i d z i g e l i d e n “ . „Bein zu Beine, Blut zu Blute,

Glied zu Gliedern“, wie schon der alte Merseburger Zauberspruch

sagt. Die Gleichen unter sich sollen Selbstverwaltung, „Demokratie“

haben — aber nur in eigenen Angelegenheiten, nicht nach oben hin!

Als Eigenes, Partikulares, kommt den Ständen Selbstbestimmung

zu, aber als Glieder eines Ganzen sind sie untergeordnet. Daß ihr

Gebaren überwacht, ihre Beschlüsse durch übergeordnete Staatsbe-

hörden aufgehoben werden können, folgt daher mit gleicher Not-

wendigkeit. Ohne Einordnung der Stände in das Ganze müßte ihre

Selbstbestimmung wieder zur Anarchie führen, daher eine starke

Staatsgewalt notwendiges Erfordernis des ständischen Staates, not-

wendige Ergänzung und Überhöhung der Standesgewalten ist.

Die Sachgemäßheit dieser Entwicklung folgt aber aus dem Begriffe des Stan-

des: „Stand“ ist nicht nur eine Aufspaltung dem Umfange nach, sondern eine

Sach- und Wertaufspaltung. J e d e r S t a n d i s t d a h e r u n e n t b e h r l i c h

i m G a n z e n , a b e r n i c h t g l e i c h w e r t i g . „Stand“ ist sowohl Gel-

tungsbereich, als auch Geltungsart. Atomistisch gesehen wäre dagegen nur eine

Differenzierung in Individuen (und Individuengruppen) möglich, deren Beson-

derheit in der Subjektivität schlechthin beschlossen bleibt.

Aus der geforderten Selbstverwaltung eines Standes und seiner ihm angemes-

senen Stellungnahme in der Ganzheit aller Stände und des Staates folgt: Daß

kein Stand „ p o l i t i s c h u n m ü n d i g “ gemacht werde (um ein gebräuch-