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[204/205]

große, Kapitalreichtum, Technik und Verbrauchsgewohnheiten ha-

ben muß. Die Hinzwingung der privaten Eigenmittel zu gemein-

nütziger Verwendung entspricht dem Grundzug von Gemeinsam-

keit, welche das Wesen des Standes sowohl in seinem eigenen inne-

ren Aufbau wie in seiner Stellung zur Ganzheit des Wirtschafts- und

Gesellschaftskörpers bestimmt.

/

Der Zwang zu gemeinnütziger Verwaltung des Privateigentums

kann geschehen:

a.

In bloß verneinender, abwehrender Weise, so daß die offen-

sichtliche gemeinschädliche Anwendung verhindert wird.

Hierfür einige beispielsweise Hinweise: Verweigerung von Patenten, Muster-

und Markenschutz für gemeinschädliche Erfindungen, Muster, Warenarten;

schwere Besteuerung von unzweifelhaft minderwertigem, unkünstlerischem oder

unsittlichem Luxus, und noch allgemeiner: Planmäßige Einwirkung auf den

Verbrauch in dem Sinne, daß ein vernünftiger, schlichter und zweckmäßiger

Massenverbrauch überall angestrebt werde. (Denn Wirtschaft ist nun einmal das

Gleichgewicht von Erzeugung und Verbrauch — nicht bloß Erzeugung!) Dies ist

aber nicht nur durch eine entsprechende Gestaltung des Steuerwesens anzustreben

(während bisher das Steuerwesen allzusehr von der Bequemlichkeit der Finanz-

minister bestimmt war. Die Zuckersteuer, Salzsteuer, Mahlsteuer, Fleischsteuer,

Torsteuern sind Schandflecken einer richtigen Verbraudissteuerpolitik.) Außer den

steuerlichen Mitteln sind auch die Mittel der Verwaltung anzuwenden, welche

Gewerben, die im Sinne eines richtigen, erwünschten Verbrauchswesens arbeiten,

entgegenkommt und andere erschwert oder zurückdrängt. (Auch Zölle, Eisen-

bahntarife, Postvorschriften und ähnliche Mittel sind hierzu heranzuziehen.)

Endlich: Auch die Verwertung des rein geistigen Eigentums ist in gleicher Hin-

sicht zu beeinflussen, z. B. indem Theater-, Kino- und Musikaufführungen unter

die Aufsicht künstlerischer Fachbeiräte gestellt werden.

b.

Außerdem ist die gemeinnützige Verwendung des Eigentums

auch unmittelbar, in aufbauender Weise zu bewirken.

Die Kriegsgesetzgebung hat ja Beispiele für solche Gebote des Staates an die

privatwirtschaftliche Tätigkeit genug gebracht: Der Anbauzwang für die Land-

wirtschaft, der Einstellungszwang von Arbeitslosen während kritischer Zeiten für

die Gewerbe, Gebote und Verbote an die Gewerbe, Bestimmtes zu erzeugen, an-

deres nicht, bestimmte Rohstoffe zu verwenden oder nicht zu verwenden; be-

sonders sodann die Ansätze für Abstufung der Preise, die Mieterschutzordnung,

und viele andere Maßnahmen (die als damals nicht ständisch, sondern zentrali-

stisch durchgeführte, allerdings oft einseitige Ergebnisse hatten, aber grundsätz-

lich richtig waren). Denken wir uns aber den größten Teil der Wirtschaft zünftig

geführt, dann ist es klar, daß die ständischen Forderungen, Auflagen und Verbote

zugleich einen Zwang zu einer zünftig-gemeinnützigen Anwendungsweise des

Privateigentums in sich schließen.

Den angestrebten Zustand zu verwirklichen, daß alles Privat-

eigentum nur der äußeren Form nach privat sei, der Sache nach aber