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eigentum ständischer Verbände, ferner der Gemeinden und des

Staates. Nur in solcher Vielseitigkeit kann die Wirtschaft lebendig

bleiben. Einzelner, Zunftverband und Staat, jeder hat nun einen

angemessenen Tummelplatz seiner Kräfte. Und auch für das Maß

und die Verteilung von Freiheit und Bindung ergibt sich aus dem

Bisherigen ein Richtmaß: Es ist der Grad von Gemeinnützigkeit,

der einem Wirtschaftszweig innewohnt. Der allgemeine Grundsatz

des Maßes an gemeinnütziger Beeinflussung überhaupt soll sein:

Um so mehr Bindung und gemeinnützige Beeinflussung, je mehr es

sich um lebensnotwendige Gewerbe handelt; um so weniger Bin-

dung, um so freier, je mehr es sich um nicht lebensnotwendige und

um nicht geistig grundlegende, sondern willkürliche und nebensäch-

liche Bedürfnisse und Lebensgebiete handelt. Durch diese Abstufung

und Schichtung der Eigentumsformen und der daraus hervorge-

henden gewerblichen Betriebsformen ist Lebendigkeit und Beweg-

lichkeit bei höchster Sachgemäßheit gewährleistet. Auf diese Weise

ist insbesondere den beweglichen, freien und ungebundenen Natu-

ren ebenso ein Feld eröffnet wie den schlichteren, leitbaren, auf Be-

ständigkeit bedachten und den beschaulichen; da es bei der geschil-

derten Vielfalt weder an ruhigen beamtenartigen Stellungen noch

an freien Tummelplätzen der Betätigung fehlt. Durch jene reiche

Mischung der Organisationsformen und Betätigungsarten steht für

jede seelische Grundform auch eine Lebensform offen. Es dünkt

mich dieses ein wichtiges staatsmännisches Erfordernis für Wirt-

schaft- / lichen Frieden, für gesellschaftliche Ruhe und für Lebendig-

keit der Entwicklung zugleich. Immer sei die gesellschaftliche Le-

bensordnung darauf bedacht, daß der Grundsatz verwirklicht

werde: Jedem das Seine, als das ihm Angemessene — im Rahmen

der Ganzheit, im Rahmen ihres höchsten Geistes. Die ständische

Ordnung bei f r e i e r B e w e g l i c h k e i t d e r B e g a b u n g

wird hierzu den rechten Weg bieten.

Nach diesen grundsätzlichen Erörterungen betrachten wir die

ständischen Verbände selber, vor allem die berufsgenossenschaft-

lichen Stände oder Berufstände.

B.

Die B e r u f s t ä n d e o d e r B e r u f s -

g e n o s s e n s c h a f t e n

Schon früher berührten wir, daß die Neuordnung des Wirtschafts-

19 Spann, 5