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lebens im ständischen Sinne nicht künstlich und gewaltsam neue Ge-

bilde einführen darf, sondern an das Vorhandene anknüpfen muß.

Marx nun glaubte an die durchgängige Entwicklung zum Groß-

betriebe, als ein notwendiges „Kausalgesetz“; und er glaubte, den

Großbetrieb als kollektives Gebilde schlechthin, das heißt als Vor-

stufe der „Vergesellschaftung“ auffassen zu dürfen. Weit gefehlt

davon, zeigen aber die Großbetriebe, wie wir nachwiesen, keine in-

nere Neigung, geschweige denn ein kausales (!) Gesetz, sich immer

weiter, das heißt zu Universalbetrieben zu vergrößern und sich so

zur „Vergesellschaftung“ darzubieten. Was heute an derartigen

Großbetrieben da ist, ist wesentlich nur aus Gründen besonderer

Gemeinnützigkeit verstaatlicht worden, z. B. die Eisenbahn aus

Gründen des Kriegswesens, der Verkehrspolitik und der allgemeinen

Volkswirtschaftspolitik, ähnlich die großen Rüstungsbetriebe vieler

Staaten; ähnlich die Post, das Fernsprech- und Fernschreibwesen, die

staatlichen Monopolbetriebe, wie das Tabak-, Pulver- und Salz-

monopol; auch die Vergemeindlichung von Straßenbahn, Elektrizi-

täts- und Gaswerk und dergleichen ist aus Gründen der Verkehrs-

politik, Sozialpolitik und Gemeindepolitik sowie auch privaten Ka-

pitalmangels mit bestimmt worden, nicht wegen eines angeblichen

„ Konzentrationsgesetzes “.

Nicht der Zug zum einheitlichen Gesamtbetriebe, dem Staats-

eigentum also, ist das Hervorstechende in der Entwicklung des

großgewerblichen Lebens der kapitalistischen Wirtschaft; vielmehr

sind es ganz andere Gebilde, welche die Neigung zeigen, das g a n z e

gewerbliche Wirtschaftsleben zu erfassen und dabei der kapitalisti-

schen Art immer mehr zu entwachsen, nämlich:

Die Gewerkschaften auf der einen Seite, die Kartelle, Konzerne

und kartellähnlichen Zusammenfassungen auf der anderen Seite,

beide verbunden durch den Gesamtarbeitsvertrag — das sind die

Grundlagen der künftigen ständischen Entwicklung der Volkswirt-

schaft, vor allem im gewerblichen Bereiche.

Zwischen den beiden Teilgruppen, Gewerkschaft und Kartell,

spielt eine überindividuelle Vereinheitlichungsform, die bis heute in

ihrer grundlegenden, nämlich in ihrer ständischen, ihrer verzünfti-

genden Bedeutung viel zu wenig beachtet wurde: Der Gesamt-

arbeitsvertrag oder sogenannte Tarifvertrag, Kollektivvertrag. /

Diesen, der heute bereits eine allgemeine, ungeahnt schnelle Aus-