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durch den Zwang gemeinnütziger Verwendung zu Gemeineigentum

werde, wird stets ein Ideal bleiben, das an allen Punkten schwerlich

je erreicht werden kann. Noch weit mehr hinter dem Ideal muß aber

der s o z i a l i s t i s c h e V e r s u c h Zurückbleiben, der alle Er-

zeugungsmittel in „Gesellschaftseigentum“ überführen will. Denn

damit wird das Gesamtkapital atomisiert und das heißt: getötet. Die

Privateigentumsform dagegen, überbaut durch genossenschaftlich-

ständisches O b e r e i g e n t u m , gewährleistet Leben und Anpas-

sung. Die gemeinnützigen, genossenschaftlichen Einwirkungen der

oben genannten Art werden dieses Leben manchmal beschneiden,

aber nicht abtöten. Zu bedenken ist ferner, daß die Beeinflussungen

des Privateigentums wieder vielfältigerer Art, das heißt nicht nur

staatlicher und gemeindlicher, sondern vielmehr zünftig-genossen-

schaftlicher Art sind, also dem Eigenbereiche der Wirtschaft ent-

stammen.

Als Folgerung aus diesen Betrachtungen ergibt sich: Das P r i -

v a t e i g e n t u m e r l a n g t d u r c h g e m e i n n ü t z i g e B e -

e i n f l u s s u n g e n d a s i n n e r e G e p r ä g e d e s L e h e n s ,

wenn es auch der Form nach nicht als Lehen gegeben wird, sondern

Privateigentum bleibt. Dieser Satz ist scheinbar eine Tautologie zu

dem vorherigen, aber in Wahrheit soll er den Unterschied / unserer

Eigentumsauffassung von der Auffassung als Staatseigentum („Ge-

sellschaftseigentum“) klarmachen. Das Eigentum sei grundsätzlich

nicht Allgemein-Eigentum, sondern im grundsätzlichen Sinne des

Wortes: Lehen, das heißt es ist ein solches Eigentum, dessen gemein-

nützige Verwaltung durch das O b e r e i g e n t u m der Gesamt-

heit bewirkt werden soll, das aber nicht auch von der Ganzheit

selbst verwaltet wird.

Nach dieser Auffassung wohnen im ständischen Eigentums-

begriffe zwei Elemente: Einmal das Gemeinnützige, der Dienst am

Ganzen; und sodann das Subjektive, der Dienst an sich selbst, der

Eigennutzen, welcher der konkreten Stellung des Gutes und Besitzes,

seinem Verhältnis zu dem Nutzenden einen ganz anderen Unter-

grund verleiht. Das Gut soll auch mir dienen, es soll daher meiner

Hut und Hörigkeit anvertraut sein; so ist es mit mir doppelt ver-

wachsen. Der erste Punkt schließt die gemeinnützige Regelung des

Eigentumsgebrauches in sich, der zweite die besondere Bindung an

eine bestimmte Person, die private Form des Besitzes. Alle beiden