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kommen und Höhersteigen des Arbeiters in dem reicher geglieder-
ten Betriebsorganismus ermöglichen. I n d e m s i e d e n A r b e i -
t e r t ä t i g u n d l e i d e n d m i t d e m G e s a m t w o h l e d e s
G e w e r b e s v e r k n ü p f e n , werden sie ihm wieder einen
Stand, ein ihm Zukommendes geben, ihn wieder einwurzeln und
tiefe geistige Wirkungen ausüben, werden sie ein gemeinsames Le-
ben, einen zünftigen Ehrbegriff, Selbstbewußtsein, Ursprünglichkeit
und Standesgefühl schrittweise wieder hervorbringen; so werden
auch Klassengegensätze und Materialismus der heutigen Tage über-
wunden werden können.
Überblickt man alle diese Gemeinschaften und ständischen Bin-
dungen, so zeigt sich, daß alles, was an genossenschaftlichen und ge-
meinnützigen Bildungen in unserer heutigen Gesellschaft schon dem
Keime nach, oder in irgendeiner ausgebildeten Form vorhanden ist,
in der ständischen Gesellschaft teils auf systematische, wohlgegrün-
dete Weise weiter entwickelt, teils aber, was noch viel mehr sagen
will, organisch zusammengefaßt und in größere Ganzheiten plan-
mäßig eingegliedert erscheint und so erst zu einem lebendigen Ge-
schöpf gemacht, zu einem fruchtbaren Leben erweckt wird.
3.
Die behördlichen Verrichtungen der ständischen Verbände
Wir erkannten, wie aus dem Wesen des ständischen Verbandes
notwendig folgt, daß er gewisse staatliche Verrichtungen (Hoheits-
rechte) in sich aufnimmt, daß er, gleichsam etwas von dem zentra-
listischen Staate in sich auffressend, einen Abbau des zentralistischen
Beamtenstaates bedeutet. Dies ist ganz allgemein mit der Regelung
der eigenen Standesangelegenheiten gegeben, mit der er der zentra-
listischen Bürokratie Stück für Stück aus der Hand nimmt
1
. Zuerst
übernimmt der ständische Verband notwendig gewisse
R i c h t e r l i c h e V e r r i c h t u n g e n : Fast die ganze ge-
werbliche Gerichtsbarkeit von heute wird sich zur inneren Rechts-
sprechung des Standes entwickeln. Das Einigungswesen, Schieds-
gerichtswesen, niedere Gerichtswesen der Gegenwart wird dem
zünftigen Stande zufallen, die heutigen richterlichen und verwal-
tungsmäßigen Arbeiten der Staatsbehörden werden dadurch verrin-
gert und jeweils in ein a r t e i g e n e s Gebiet verpflanzt. Wesent-
lich ist noch die damit verbundene Umbildung des Rechtes. Die
1
„Stand schluckt Staat“, vgl. unten S. 313 f.