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sam gesehen hat. (Anders war es ja in England, wo die Zentral-

gewalt stark blieb.)

Daß Körperschaften von solcher Beschaffenheit große eigene Mit-

tel verschlingen, ist klar. Damit allein schon wird ein eigenes s t ä n -

d i s c h e s S t e u e r w e s e n notwendig. Innere Umlagen der

Stände werden daher dem Steuerwesen des Staates einen Teil der

Aufgaben

abnehmen.

Ehrenamtlichkeit,

Körperschaftsvermögen,

persönliche Dienste und andere naturalwirtschaftliche Leistungen

werden die innere Steuerlast vermindern. Die gemeindlichen, land-

wirtschaftlichen und staatlichen Steuern brauchen ja deswegen noch

nicht (wie im Mittelalter) zu sogenannten Repartitionssteuern zu

werden, das heißt Steuern, die der absoluten Summe nach von den

Ständen als Ganze übernommen und dann unter die Zunftmitglie-

der aufgeteilt werden. Aber die Staatssteuern werden allerdings die

verwaltungsmäßige Mitwirkung der Genossenschaften, z. B. allein

schon bei den Katasterveranlagungen, nicht entbehren können. /

Das F a c h s c h u l w e s e n ist schon heute zum Teil in den

Händen der wirtschaftlichen Körperschaften. Wenn sich diese zu

großen Ständen und Gesamtverbänden auswachsen, wird auch das

höhere Fachschulwesen, ferner das fachwissenschaftliche Forschungs-

wesen (von der Art wie das deutsche Kohleninstitut) und die Ver-

suchsanstalten ganz anders unter ihre Obsorge kommen als heute.

Ein allgemeines Bildungswesen wird sich anschließen.

Das M a ß - , G e w i c h t - , M ü n z - , G e l d - u n d Z o l l -

w e s e n wird zwar nicht auf einzelne Stände, aber auf den Gesamt-

stand der Wirtschaftsverbände, das „ S t ä n d e h a u s “ , über-

gehen

1

, das darüber das entscheidende Wort sprechen wird.

Die S o z i a l p o l i t i k u n d W o h l f a h r t s p f l e g e ver-

bleibt zwar in der Oberaufsicht des Staates, wird aber ihre arteigene

Ausgestaltung, Durchführung und Finanzierung im Rahmen der

ständischen Verwaltungskörper finden. Diesen Weg hat die Sozial-

politik, wie wir oben nachgewiesen haben

2

, seit Bismarcks Zeiten

ohnehin schon genommen. Rechtsauskunft fachlicher Natur, ergän-

zende, über das Gesetz hinausgehende Wohnungsfürsorge, ergän-

zende Gesundheitspflege, ergänzendes Stipendienwesen sind Bei-

spiele, die für heutige Verhältnisse besonders naheliegen.

1

Siehe unten S. 310 ff.

2

Siehe oben S. 98 f. und öfter.