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elende „Rechtsgleichheit“ der heutigen Art wird immer mehr in

eine Rechtsabstufung, Rechtsscheidung zurückgeführt werden. Statt

der heutigen Gleichheit unter / Ungleichen ergibt sich dann im stän-

dischen Rechtsleben immer mehr Gleichheit unter Gleichen. Es wer-

den unzählige Fachgerichte erstehen, die jeweils Gleiche unter Glei-

chen richten; die auch weniger nach dem toten Buchstaben, dafür

mehr nach lebendem Brauche und gesundem Menschenverstand ur-

teilen, uns langsam aus dem römischen Buchstabenrecht herausfüh-

ren werden. Die „Gleichheit vor dem Gesetze“ besteht zwar auch

dann noch, aber nicht so, wie sie individualistischerweise gemeint

ist, sondern unter Gleichen. Es wird dann jeder vor ein anderes,

nämlich ein der Sache und Person angemessenes Gesetz kommen.

— Ein weiteres Gebiet sind

die a l l g e m e i n e n V e r w a l t u n g s d i e n s t e u n d d i e

w i r t s c h a f t l i c h e G e s e t z g e b u n g . Je mehr die ständi-

schen Gliederungen sich zu Ober- und Gesamtverbänden (und

schließlich zum wirtschaftlichen Ständehaus) zusammenschließen,

damit große, leistungsfähige Körperschaften aufbauen, um so mehr

werden sie den heutigen Staatsbehörden Verwaltungsarbeit, Arbeit

der Regelung wirtschaftlicher Angelegenheiten und damit jene wirt-

schaftliche Gesetzgebung abnehmen, die ihren Geltungsbereich im

engeren fachlichen Kreise hat.

Alle diese Arbeiten werden ja dadurch an sich nicht geringer, daß

sie von staatlichen an ständische Fachorgane (Gewerkschaftsbeamte,

Zunftbeamte, Kammerbeamte, Syndici im weiteren Sinne) über-

gehen, aber diese Arbeiten werden erstens zum e r h e b l i c h e n

T e i l e h r e n - u n d n e b e n a m t l i c h geleistet, und sie ver-

meiden, da sie sich zum Teil in kleinem, übersichtlichtem Kreise

vollziehen, vielfach den zentralistischen Überbau. Dadurch vermin-

Wobei

vollkommene

Ent-

ng des Staates

eibt die ganze Arbeit in dem fachlichen Bereiche,

streift daher das seelenlos-bureaukratische Gepräge ab und verliert

auch an formal-juristischem Einschlage.

Freilich muß und soll grundsätzlich die ganze Arbeit der Stände

und Fachgruppen der s t a a t l i c h e n A u f s i c h t u n d O b e r -

h o h e i t unterstehen, damit nicht der Stand ein „Staat im Staate“

in dem Sinne werde, daß er auch solche Gewalt an sich reiße, die

dem Staate selbst zukommt, wie das deutsche Mittelalter es genug-