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z. B. in einer Wagenfabrik die Gewerkschaften der Maler, der Holz-

arbeiter, der Metallarbeiter und der Sattler einen Tarifvertrag

schließen, so müssen sich diese Verbände auch gegenüber dem Ge-

samtverband der Wagenfabriken zusammenfinden. In diesem, der

Zunft, werden daher die Arbeitgeber eine einheitliche Gruppe bil-

den, die Arbeiter aber gewissermaßen nur als Vertreter oder Abtei-

lung ihrer jeweiligen Gesamtgewerkschaft auftreten. Ähnlich bei

allen Industriebeamten. Auf diese Weise wird die Verzünftigung

verwickelter, vielfältiger, als sie früher im Handwerk war

1

. Es

weben sich aber gerade dadurch auch mannigfache, verbindende

und ausgleichende Fäden von Zunft zu Zunft. Die einzelne Zunft

und ihre Unterabteilungen gewinnen gerade durch diese Verbindung

mit zentraleren Verbänden die nötige Eingliederung in die Gesamt-

heit der Wirtschaftszweige und damit schließlich in die Gesamtheit

der Volkswirtschaft. Denn es sind nun weder örtlich noch zweig-

mäßig ungesunde Sonderentwicklungen und Abirrungen größeren

Stiles möglich. Sie gewinnen dadurch gerade, was sie am meisten

brauchen, den Organcharakter. Aus e i g e n n ü t z i g e n S o n -

d e r v e r b ä n d e n m ü s s e n s i e z u G l i e d e r n d e r

V o l k s w i r t s c h a f t w e r d e n , z u S t ä n d e n .

/

Es ist selbstverständlich, daß im Gesamtverbande Arbeitgeber und

Arbeitnehmer jederzeit die Möglichkeit der Auseinandersetzung

über alle Fragen haben; es wird aber auch in den Unterverbänden

1

Zusatz zur dritten Auflage: Vgl. über die Fragen der berufständischen Or-

ganisation jetzt: Walter Heinrich: Die Unzulänglichkeit der Begriffe „Horizon-

tal“ u. „Vertikal“ zur Erklärung des wirtschaftlichen Verbändewesens, in: Stän-

disches Leben, Jg 1, Wien 1931. — Heinrich unterscheidet folgende Organisations-

grundsätze: (1) Organisation auf Grund des gleichen s t a a t l i c h e n Kapitals

höherer Ordnung: gebietliche oder territoriale Organisation oder Urstufenreihe

(Gemeinde-, Bezirks-, Provinz-, Volks-, Weltwirtschaft). (2) Organisation auf

Grund des gleichen i n n e r w i r t s c h a f t l i c h e n Kapitals höherer Ordnung

oder Verbandsstufenreihe; diese kann nach Gleichartigkeit der Ziele oder der

Leistungen oder auch der Rohstoffe vor sich gehen (Betrieb, Betriebs- oder

Branchenverband, Spitzenverband, z. B. Chemische Industrie, Gesamtverband,

Wirtschaftliches Ständehaus). (3) Organisation auf Grund des gleichen Ranges der

Leistungen (Sektionenbildung der Unternehmer, Angestellten, Arbeiter). Im wirk-

lichen Verbändewesen überschneiden sich alle diese Organisationsgrundsätze; da-

durch und durch die gleichzeitig v i e l f a c h e G l i e d h a f t i g k e i t aller

Wirtschafter, Betriebe und Verbände wird die tatsächliche Wirtschaftsorganisa-

tion so ungemein bunt und vielfältig, wie es Geschichte und Gegenwart aller-

orten zeigen.