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Gemeinbesitz mit gemeinnützig beeinflußtem Privateigentum innig

verbunden wäre.

Dazu kommen ferner l e h e n s r e c h t l i c h e Eigentumsfor-

men: Die Rentengüter, die Bauten und Höfe im Erbbaurechte und

Heimstättenrechte, die Belastungen und Verpflichtungen aller Art,

die auf dem Grund und Boden als solchem haften. Sie alle bewirken,

daß Grund und Boden nicht eine Ware wie jede andere, sondern eine

besondere, eine am meisten gemeinnützigen Ansprüchen unterwor-

fene Ware ist. — Endlich kommen als gemeindliche Verbandsbesitze

hinzu: die Allmenden, gemeindlichen Weidegerechtigkeiten und Ge-

meindebesitz, Rechte und Lasten aller Art, die von gleicher Natur

sind wie die lehensrechtlichen Formen.

Alle diese mannigfachen Bindungen, Belastungen, Beeinflussungen

und Eingliederungen des landwirtschaftlichen Besitzes und der land-

wirtschaftlichen Arbeit wären dann durch allgemeine staatliche Sat-

zungen noch zu ergänzen, wie sie zum Teil in Form der Anbau-

pflicht, Aufforstungspflicht und dergleichen heute schon bestehen

und unter anderem zur Ausscheidung eines eigenen Forstrechtes,

Grundbuchrechtes, Wasserrechtes aus dem übrigen Rechte geführt

haben — eine Entwicklung, die schon handgreiflich ständisch ist, die

jedenfalls dem liberalen Gleichheitsrechte und Einheitsrecht schroff

widerspricht!

Innerhalb der landwirtschaftlichen Genossenschaften und Vertre-

tungen hätten die landwirtschaftlichen Arbeiter und Zwergbesitzer

jeweils eigene Unterverbände zu bilden, ähnlich wie die Arbeiter in

der früher behandelten „Zunft“. — Daß endlich die genossenschaft-

lichen Bildungen aller Art auch den Aufstieg tüchtiger Glieder des

landwirtschaftlichen Arbeiterstandes und Zwergbesitzes in den

Bauernstand erleichtern könnten, leuchtet ein, da K a p i t a l leich-

ter zur Verfügung steht und alle diejenigen Erzeugungsmittel,

welche die Genossenschaften darbieten, von Anbeginn zugänglich

sind

1

. Besonders wichtig ist dann wieder die reichere Gliederung der

Berufsverrichtungen, die hier wie im Gewerbe durch die Verständi-

schung eintritt

2

.

Solche Organisierung der Landwirtschaft als Stand bietet dann

1

Über die Fachbanken, siehe oben S. 298.

2

Siehe oben S. 296 f.