[223]
309
Gemeinbesitz mit gemeinnützig beeinflußtem Privateigentum innig
verbunden wäre.
Dazu kommen ferner l e h e n s r e c h t l i c h e Eigentumsfor-
men: Die Rentengüter, die Bauten und Höfe im Erbbaurechte und
Heimstättenrechte, die Belastungen und Verpflichtungen aller Art,
die auf dem Grund und Boden als solchem haften. Sie alle bewirken,
daß Grund und Boden nicht eine Ware wie jede andere, sondern eine
besondere, eine am meisten gemeinnützigen Ansprüchen unterwor-
fene Ware ist. — Endlich kommen als gemeindliche Verbandsbesitze
hinzu: die Allmenden, gemeindlichen Weidegerechtigkeiten und Ge-
meindebesitz, Rechte und Lasten aller Art, die von gleicher Natur
sind wie die lehensrechtlichen Formen.
Alle diese mannigfachen Bindungen, Belastungen, Beeinflussungen
und Eingliederungen des landwirtschaftlichen Besitzes und der land-
wirtschaftlichen Arbeit wären dann durch allgemeine staatliche Sat-
zungen noch zu ergänzen, wie sie zum Teil in Form der Anbau-
pflicht, Aufforstungspflicht und dergleichen heute schon bestehen
und unter anderem zur Ausscheidung eines eigenen Forstrechtes,
Grundbuchrechtes, Wasserrechtes aus dem übrigen Rechte geführt
haben — eine Entwicklung, die schon handgreiflich ständisch ist, die
jedenfalls dem liberalen Gleichheitsrechte und Einheitsrecht schroff
widerspricht!
Innerhalb der landwirtschaftlichen Genossenschaften und Vertre-
tungen hätten die landwirtschaftlichen Arbeiter und Zwergbesitzer
jeweils eigene Unterverbände zu bilden, ähnlich wie die Arbeiter in
der früher behandelten „Zunft“. — Daß endlich die genossenschaft-
lichen Bildungen aller Art auch den Aufstieg tüchtiger Glieder des
landwirtschaftlichen Arbeiterstandes und Zwergbesitzes in den
Bauernstand erleichtern könnten, leuchtet ein, da K a p i t a l leich-
ter zur Verfügung steht und alle diejenigen Erzeugungsmittel,
welche die Genossenschaften darbieten, von Anbeginn zugänglich
sind
1
. Besonders wichtig ist dann wieder die reichere Gliederung der
Berufsverrichtungen, die hier wie im Gewerbe durch die Verständi-
schung eintritt
2
.
Solche Organisierung der Landwirtschaft als Stand bietet dann
1
Über die Fachbanken, siehe oben S. 298.
2
Siehe oben S. 296 f.