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ständische Gliederung. Wir denken uns solche „Räte“ in der Form,

daß die Arbeiter-Abteilungen sämtlicher ständischer Organisationen

eines örtlichen Umkreises als zusammenfassende Stelle den örtlichen

„Arbeiterrat“ (wenn man ihn so nennen wollte) bilden, das heißt die

Arbeitergruppe der Gesamtzunft eines örtlichen Kreises. Diese „Ar-

beiterräte“ würden höher hinauf mit den „Arbeiterkammern“ zu-

sammenfallen; ähnlich könnten sich die Räte der Angestellten und

Ingenieure, geistigen Arbeiter, Selbständigen bilden, die jeweils eben-

falls besondere Gruppen der Gesamtzunft darstellen und ihrerseits

höher hinauf abermals mit einzelnen „Kammern“ (oder Spitzen-

und Hauptverbänden) zusammenfallen, überdies aber eine Zentral-

stelle der Kammern bilden können. Ebenso fiele ein „Bauernrat“, in

welchem sehr wohl Bauern und Landarbeiter als selbständige Unter-

gruppen einträchtig verbunden bleiben können, mit der Landwirt-

schaftskammer zusammen. In dieser oder in ähnlicher Weise würden

die „Kammern“ und der Reichsverband der Gesamtzünfte — d e s -

s e n G e s t a l t d u r c h d i e h e u t i g e n v i e l b e r u f e n e n

„ S p i t z e n o r g a n i s a t i o n e n “ s c h o n i n w e s e n t l i -

c h e n L i n i e n s i c h t b a r w i r d — jene Gliederungen darstel-

len, welche die wirtschaftlichen Haupt-Berufstände zusammenfassen.

Denkt man sich die Gesamtheit der wirtschaftlichen Stände so oder

ähnlich zusammengefaßt, so bilden sie unmittelbar einen gesetz-

gebenden Körper: den Ständerat oder das wirtschaftliche Ständehaus,

eine Körperschaft, für die in dem jüngst im Reiche geschaffenen

„Reichs-Wirtschaftsrat“ bereits ein greifbarer Anfang gemacht

wurde (in der das erscheint, was Bismarck vergeblich er- / strebt

hat)

1

. Wieder ein Beweis dafür, wie unsere heutige Gesellschaft mit

notwendiger Gewalt und mit Riesenschritten in den ständischen

Staat hineinwächst.

Das Ständehaus wird fürs erste eine rein innere Tätigkeit entfal-

ten, gleichsam eine O b e r b e h ö r d e d e r i h m u n t e r s t e -

h e n d e n Z ü n f t e sein, und ferner die Rahmengesetzgebung für

das ständische Wirtschaftsleben schaffen, die von den Zünften erst

mit arteigenem Leben auszufüllen ist. Erst darüber hinaus, das heißt

nach außen hin, kann es (namentlich in der Übergangszeit) eine ähn-

1

Freilich ist bis heute (1931) der Berliner Reichswirtschaftsrat in Aufbau und

Rechten grundsätzlich verfehlt (Zusatz zur dritten Auflage).