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licht sind, besteht — daß dieses Organisationsgebäude sich zu einem
berufständischen Gesamtselbstverwaltungskörper, nennen wir ihn
einmal das Wirtschaftliche Ständehaus, weiterbildet
1, 2
. Ließe man
heute
a.
alle sogenannten „ S p i t z e n v e r b ä n d e “ der Wirtschaft
zusammentreten (wobei jedem Spitzenverbande der Unternehmer
eine gleichartige Abteilung der Arbeiter und Angestellten zur Seite
zu treten hätte, so daß jeder solche Gesamtverband aus drei Abtei-
lungen bestünde); und gäbe man diesem Gesamtganzen
b.
diejenigen Selbstverwaltungsbelange, die sie jetzt schon aus-
üben, als b e h ö r d l i c h e H o h e i t s r e c h t e ; gäbe man ihnen
ferner jene Hoheitsrechte, die heute schon viele wirtschaftliche Kam-
mern, Gremien und ähnliche Körperschaften ausüben, sowie endlich
alle jene gesetzgeberischen Rechte, die heute das allgemeine Parla-
ment auf rein wirtschaftlichem Gebiete ausübt — d a n n w ä r e
d e r G r u n d f ü r d a s w i r t s c h a f t l i c h e S t ä n d e h a u s
s c h o n g e l e g t , dann wäre die Wirtschaft als Gesamtstand
organisiert. Und zwar als Gesamtstand, der in sich selbst wie-
der berufständisch unterteilt wäre, etwa nach Maßgabe des inneren
Aufbaues jener sogenannten Spitzenverbände aus Teil- und Unter-
verbänden. Der Gesamtstand würde also innerhalb dieser seiner be-
rufständischen Unterteilungen und Verzweigungen sich jeweils wie-
der selbst verwalten — Dezentralisation statt Zentralisation!
Dieser letztere Punkt ist von grundlegender Wichtigkeit. Denn
das „Wirtschaftliche Ständehaus“ ist darnach nicht ein kunterbuntes
Parlament gleich / dem heutigen Staatsparlament, das (1) über alles
und jedes redet und beschließt, und das (2) aus Urwahlen hervor-
geht, aus Wahlen, die zu vollziehen die große Menge der Wähler
streng genommen durchaus unfähig ist, da niemand weiß, worum
es geht. Vielmehr beschließen in der berufständischen Ordnung die
kleinen Teil- und Unterverbände über ihre eigenen besonderen und
örtlichen Angelegenheiten, die nur sie allein verstehen, selbst; wäh-
rend das Wirtschaftliche Ständehaus als ein Haus der Spitzenver-
bände nur die a l l g e m e i n e n A n g e l e g e n h e i t e n d e r
W i r t s c h a f t behandelt. Auch diese werden größtenteils nicht
1
Siehe oben S. 311 ff.
2
Über den Vorrang der kartellmäßigen Organisationsgrundlage hierbei siehe
oben S. 291 (Zusatz zur vierten Auflage).