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licht sind, besteht — daß dieses Organisationsgebäude sich zu einem

berufständischen Gesamtselbstverwaltungskörper, nennen wir ihn

einmal das Wirtschaftliche Ständehaus, weiterbildet

1, 2

. Ließe man

heute

a.

alle sogenannten „ S p i t z e n v e r b ä n d e “ der Wirtschaft

zusammentreten (wobei jedem Spitzenverbande der Unternehmer

eine gleichartige Abteilung der Arbeiter und Angestellten zur Seite

zu treten hätte, so daß jeder solche Gesamtverband aus drei Abtei-

lungen bestünde); und gäbe man diesem Gesamtganzen

b.

diejenigen Selbstverwaltungsbelange, die sie jetzt schon aus-

üben, als b e h ö r d l i c h e H o h e i t s r e c h t e ; gäbe man ihnen

ferner jene Hoheitsrechte, die heute schon viele wirtschaftliche Kam-

mern, Gremien und ähnliche Körperschaften ausüben, sowie endlich

alle jene gesetzgeberischen Rechte, die heute das allgemeine Parla-

ment auf rein wirtschaftlichem Gebiete ausübt — d a n n w ä r e

d e r G r u n d f ü r d a s w i r t s c h a f t l i c h e S t ä n d e h a u s

s c h o n g e l e g t , dann wäre die Wirtschaft als Gesamtstand

organisiert. Und zwar als Gesamtstand, der in sich selbst wie-

der berufständisch unterteilt wäre, etwa nach Maßgabe des inneren

Aufbaues jener sogenannten Spitzenverbände aus Teil- und Unter-

verbänden. Der Gesamtstand würde also innerhalb dieser seiner be-

rufständischen Unterteilungen und Verzweigungen sich jeweils wie-

der selbst verwalten — Dezentralisation statt Zentralisation!

Dieser letztere Punkt ist von grundlegender Wichtigkeit. Denn

das „Wirtschaftliche Ständehaus“ ist darnach nicht ein kunterbuntes

Parlament gleich / dem heutigen Staatsparlament, das (1) über alles

und jedes redet und beschließt, und das (2) aus Urwahlen hervor-

geht, aus Wahlen, die zu vollziehen die große Menge der Wähler

streng genommen durchaus unfähig ist, da niemand weiß, worum

es geht. Vielmehr beschließen in der berufständischen Ordnung die

kleinen Teil- und Unterverbände über ihre eigenen besonderen und

örtlichen Angelegenheiten, die nur sie allein verstehen, selbst; wäh-

rend das Wirtschaftliche Ständehaus als ein Haus der Spitzenver-

bände nur die a l l g e m e i n e n A n g e l e g e n h e i t e n d e r

W i r t s c h a f t behandelt. Auch diese werden größtenteils nicht

1

Siehe oben S. 311 ff.

2

Über den Vorrang der kartellmäßigen Organisationsgrundlage hierbei siehe

oben S. 291 (Zusatz zur vierten Auflage).