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Gebildes erhält diese Vergütung meistens den Namen „ R e g i e “ .

Auch sie, als eine Verwaltungsgebühr, gehört hierher.

Diese Preisteile sind die Einkommen jener Gebilde, welche die

Gemeinschaftsreife leisten: des Staates, der Gemeinden, Verbände,

Betriebe. Diese Gebilde selbst müssen wieder ihren Gliedern die

Leistungen vergüten, also den Ministern, Bürgermeistern, Ge-

schäftsführern, Betriebsleitern, Beamten. Aber auch alle Vergütun-

gen für ihre Gebäude und Maschinen (man denke an die Schreib-

maschinen einer Amtskanzlei) gehören mittelbar hierher. Die Ver-

gütungen an die Arbeitskräfte im besonderen haben dann die Form

von B e a m t e n g e h ä l t e r n u n d D i ä t e n ; auf der niederen

Stufe des Kapitals höherer Ordnung, des Betriebes, auch jene Form,

die man O r g a n i s a t o r e n p r ä m i e oder Organisatorenlohn

nennen könnte. Dazu kommen b e s o n d e r e Z u w e n d u n g e n ,

die unter dem Namen von „Tantiemen“, „Remunerationen“ und

Geschenken gezahlt werden, aber allerdings dann nicht allein dem

Kapital höherer Ordnung gelten, sondern auch anderen Leistungen,

z. B. in der Werkreife. — Dazu tritt für staatliche Geldschöpfung

die Notensteuer der Notenbank und der Verdienst der Notenbank

am Diskontsatz

1

.

2.

Vergütungen für die Leistungen der Vorreife:

a .

E r f i n d e r p r ä m i e ;

b .

L e h r e r g e h a l t ;

c .

E n t w e r f e r l o h n , worunter wir die Vergütung für selb-

ständige Anwendung der Erfindung und Lehre verstehen, wie sie

etwa am Beispiele des „Entwerfers“, „Konstrukteurs“ besonders

augenfällig wird. Der Konstrukteur ist kein Erfinder, aber er wen-

det den Erfinder-/gedanken in selbständiger Weise an, er entwirft.

Zum Entwerfergewinn tritt die Z ü c h t e r v e r g ü t u n g . Denn

auch die Leistung des Züchters steht zwischen Erfindung und Lehre.

Die hinzufügende, anwendende Selbständigkeit ist allerdings auch

schon bei jeder Lehre vorhanden

1 2

.

3.

Vergütungen für die Leistungen der Marktreife des Geldes,

das heißt Kredit und Kreditvermittlung (wozu ein großer Teil des

1

Weiteres über die Einkommen aus Kapitalleistung höherer Ordnung

siehe unten S. 292 f. und 295 f.

2

Weiteres darüber siehe unten S. 297 f.