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Gebildes erhält diese Vergütung meistens den Namen „ R e g i e “ .
Auch sie, als eine Verwaltungsgebühr, gehört hierher.
Diese Preisteile sind die Einkommen jener Gebilde, welche die
Gemeinschaftsreife leisten: des Staates, der Gemeinden, Verbände,
Betriebe. Diese Gebilde selbst müssen wieder ihren Gliedern die
Leistungen vergüten, also den Ministern, Bürgermeistern, Ge-
schäftsführern, Betriebsleitern, Beamten. Aber auch alle Vergütun-
gen für ihre Gebäude und Maschinen (man denke an die Schreib-
maschinen einer Amtskanzlei) gehören mittelbar hierher. Die Ver-
gütungen an die Arbeitskräfte im besonderen haben dann die Form
von B e a m t e n g e h ä l t e r n u n d D i ä t e n ; auf der niederen
Stufe des Kapitals höherer Ordnung, des Betriebes, auch jene Form,
die man O r g a n i s a t o r e n p r ä m i e oder Organisatorenlohn
nennen könnte. Dazu kommen b e s o n d e r e Z u w e n d u n g e n ,
die unter dem Namen von „Tantiemen“, „Remunerationen“ und
Geschenken gezahlt werden, aber allerdings dann nicht allein dem
Kapital höherer Ordnung gelten, sondern auch anderen Leistungen,
z. B. in der Werkreife. — Dazu tritt für staatliche Geldschöpfung
die Notensteuer der Notenbank und der Verdienst der Notenbank
am Diskontsatz
1
.
2.
Vergütungen für die Leistungen der Vorreife:
a .
E r f i n d e r p r ä m i e ;
b .
L e h r e r g e h a l t ;
c .
E n t w e r f e r l o h n , worunter wir die Vergütung für selb-
ständige Anwendung der Erfindung und Lehre verstehen, wie sie
etwa am Beispiele des „Entwerfers“, „Konstrukteurs“ besonders
augenfällig wird. Der Konstrukteur ist kein Erfinder, aber er wen-
det den Erfinder-/gedanken in selbständiger Weise an, er entwirft.
Zum Entwerfergewinn tritt die Z ü c h t e r v e r g ü t u n g . Denn
auch die Leistung des Züchters steht zwischen Erfindung und Lehre.
Die hinzufügende, anwendende Selbständigkeit ist allerdings auch
schon bei jeder Lehre vorhanden
1 2
.
3.
Vergütungen für die Leistungen der Marktreife des Geldes,
das heißt Kredit und Kreditvermittlung (wozu ein großer Teil des
1
Weiteres über die Einkommen aus Kapitalleistung höherer Ordnung
siehe unten S. 292 f. und 295 f.
2
Weiteres darüber siehe unten S. 297 f.