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Wissenschaft beim Begriffe der Leistung nicht stehenbleiben konnte,
sondern eben aus dem Begriffe der Wirtschaft heraus eine Leistungs-
lehre entwickeln mußte.
„Der Begriff der Wirtschaft ist der eines Ganzen, das aus Lei-
stungen besteht. Daher ist das Verhältnis G a n z e s - T e i l d i e
U r k a t e g o r i e , aus der alle anderen Kategorien entspringen.
Da im besonderen die Wirtschaft ein Ganzes aus L e i s t u n g e n
ist, so müssen alle Stammbegriffe oder Kategorien solche sein, die
sich beim Leisten, Verrichten (Funktionieren) der Mittel ergeben.
.Ganzes aus Leistungen' heißt: ein Ganzes, das sich in Leistungen
ausgliedert. Diese Ausgliederumg geschieht in jeder Wirtschaft...
notwendig nach einer objektiven Sachordnung, obgleich der V o l l -
z u g sich allerdings in den Handlungen der Wirtschafts-S u b j e k t e
abspielt. Den sachlich vorgezeichneten grundsätzlichen Gang dieser
Ausgliederung nennen wir die A u s g l i e d e r u n g s o r d n u n g .
Der Begriff der Ausgliederungsordnung ist die notwendige Ergän-
zung des Begriffes der Leistung.
Der Inhalt der Ausgliederungsordnung ist bestimmt durch die
grundsätzlichen Inhalte der Ausgliederung“
1
, nämlich durch die
Teilinhalte
oder
L e i s t u n g s b e r e i c h e
der
Wirtschaft
und
durch einen S t u f e n b a u . Ferner durch den V o r r a n g .
Unmittelbar aus dem Begriffe „Ganzheit von Leistungen“ oder
„Ausgliederungsordnung der Leistungen“ ergibt sich jener der Ge-
g e n s e i t i g k e i t der Leistungen. Das Kollektive der Leistung
schließt in sich, daß niemals eine einzelne Leistung das Wirtschaften
ausmacht; daß eine Leistung nur leistet, indem sie eine Gegenlei-
stung empfängt. Es besagt auch, daß die Leistungen unaufhörlich
unterwegs sind.
Hiezu treten noch die Begriffe Leistungsträger, Leistungsgröße,
Leistungsarten, Stellvertretung und Rücklage der Leistungen, Zeit-
abfolge der Leistungen, Rangstellung der Leistungen beziehungs-
weise führende oder geführte Leistungen, Gesamtbewährung oder
Erfolg der Leistungen (Produktivität), vielfache Gliedhaftigkeit oder
vielfache Gesetztheit einer und derselben Leistung zu gleicher Zeit.
b.
Die L e h r e v o n d e n L e i s t u n g s b e r e i c h e n
Die Ausgliederungsordnung oder der sachliche Bauplan der Wirt-
schaft ist — wie erwähnt — zunächst bestimmt durch die Teilinhalte
oder L e i s t u n g s b e r e i c h e — jeweils gekennzeichnet durch
die Gleichartigkeit der Leistungen.
Diese Leistungsbereiche sind: der Bereich der organisierenden
1
Othmar Spann: Fundament der Volkswirtschaftslehre, 4. Aufl., Jena
1929, S. 89.