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denen die organisierenden Handlungen selbst abgewickelt werden,

oder Satzungen; 4. die organisierende, den organisierten „Stoff“

beeinflussende wie die organisierenden Handlungen tragende Ge-

walt oder kurz „Herrschergewalt“.

Die Güter bilden das bei keiner Veranstaltung fehlende „Kapi-

tal“, das als Hilfsmittel des organisierenden Handelns dient, wie es

etwa in Vereinsbeiträgen, Anstaltsvermögen, Steuern und der-

gleichen zum Ausdruck kommt — der wirtschaftliche Bestandteil

aller Organisation; die Satzungen oder Vorschriften im weitesten

Sinne sind die Anweisungen für die vorzukehrenden Handlungen,

die Verhaltungsmaßregeln für das organisierende Handeln. Außer

der Form von Satzungen haben sie noch die Form von „Regle-

ments“, „Vorschriften“, allgemeineren oder fallweisen „Weisungen“

und „Befehlen" verschiedenster Art.

Daß den organisierenden Handlungen endlich eine gewisse ver-

bindliche Kraft, eine Herrschergewalt zukommen muß, um jene

Beeinflussung und Umgestaltung der zu organisierenden Elemente

herbeizuführen, welche zu ihrer Zusammenfügung in der Anstalt

notwendig ist, liegt klar zutage.

III.

Die Stellung der Organisation im Gebäude der gesellschaftlichen

Erscheinungen

Die Stellung der Organisation im Gebäude der gesellschaftlichen

Erscheinungen ist im allgemeinsten durch ihre Eigenschaft als eines

sowohl schöpferischen wie vermittelnden Handelns bestimmt. Im

besonderen ist aber die Verhältnisbestimmung der Organisation ge-

genüber der Wirtschaft wie gegenüber den Satzungen, das heißt zu-

letzt dem Rechte, eine schwierige Aufgabe.

A. O r g a n i s a t i o n u n d S a t z u n g ( R e c h t )

Was zuerst das Verhältnis der einzelnen Organisation zu ihrer

Satzung betrifft, so könnte es scheinen, daß die Organisation mit

der Satzung zuletzt einerlei ist — und faßt man die Gesamtheit

der Organisation in der Gesellschaft, wie sie etwa im „Staat“ zur

Erscheinung kommt, zusammen, dann scheint sie wieder mit der

Gesamtheit aller Satzungen, wie sie in Sittlichkeit, Sitte und Recht