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wird sich auch bei Betrachtung des Gefüges der Organisation be-
währen
1
.
Was dann den Unterschied zwischen Recht und Staat im beson-
deren angeht, so geht der Staat, der die höchste Organisation ist,
in der alle andern (potentiell) enthalten sind, schon deswegen über
das Recht hinaus, weil er auch die Einheitserscheinung aller Organi-
sationen ist und weil er in seinen Zwecken als letzten auch den der
allgemeinen E r z i e h u n g hat — die höchste Steigerung des „ver-
anlassenden“ Elementes der Organisation. Wenn daher Platon und
Aristoteles sagen, der Staat müsse die Bürger besser machen, und
wenn Adam Müller (in den Elementen der Staatskunst) ihn als
„Totalität des Lebens“ bestimmt, so gehen sie sichtlich über die
Formel Staat = Recht = Gebäude von Soll-Sätzen hinaus. — Einen
wesentlichen Unterschied zwischen Organisation und Satzung, Staat
und Recht, beweisen auch die arteigenen Kategorien, die der Or-
ganisation gegenüber der Satzung (dem Recht) zukommen
2
.
B. O r g a n i s a t i o n u n d W i r t s c h a f t
Wird die Wirtschaft als „System der Mittel für Ziele“ bestimmt
3
,
wobei die Mittel ihrem Begriffe nach nicht als kausal bewirkend,
sondern teleologisch gefaßt werden, nämlich als Vorzwecke, die ihre
Gültigkeit nur von den Endzwecken ableiten, denen sie dienen;
dann kann, so scheint es, auch die Organisation nur als ein Ge-
bäude von Mitteln gefaßt werden, das der Erreichung der höheren
Ziele des Lebens dient. In der Tat ist die Wirtschaft ein rang-
ordnungsmäßiges Gebäude von „Mitteln für Ziele“, ja schließlich
nur in ihrer Eigenschaft als Gebäude von Handlungen, die mit ihren
Hilfsmitteln, den Gütern, zur Erreichung der Ziele führen; ähn-
lich also wie auch die Organisation ein rangmäßig geordnetes Ge-
bäude von Handlungen ist, die etwas erreichen helfen sollen. Die
organisierende Handlung ist aber dennoch nicht in gleichem und
1
Siehe unten S. 110.
2
Siehe unten S. 110 ff.
3
Wie ich es in meinem Buch: Fundament der Volkswirtschaftslehre, 3. Aufl.,
Jena 1923 (jetzt: 5. Aufl., Graz 1967 = Gesamtausgabe Othmar Spann, Bd 3)
begründete.