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mativen) Verhältnis stehen (so daß z. B. die Handlungen des Ge-

nerals einen anderen Rang und Umkreis als jene des Hauptmanns

haben). Und dieses rangmäßige Verhältnis e n t s p r i c h t aller-

dings jenem Wertsystem, das der Organisation als „Satzung“ zu-

grunde liegt. Während aber das Wertsystem der Satzung und des

Rechts nur die Z i e l e des Handelns rangmäßig wertet, das heißt

ordnet, gliedert die Organisation die bestimmten organisierenden

(und keine anderen!) H a n d l u n g e n , veranlaßt sie auch und

bereitet sie vor. — Darin liegt der wesenhafte Unterschied vom

Recht! Sowohl im veranlassenden Hervorrufen, wie in der gestal-

tenden, bahnenden Gliederung als solcher also liegt ein ganz eigenes,

neues Merkmal gegenüber dem Recht! Nicht eine „Konkretisierung“

des Rechts kann in Frage stehen — sondern die Organisiertheit

dieser „Konkretisierung“! Und beides, die Veranlassung, „Hervor-

reizung“, wie die gestaltende Gliederung hat, wie wir oben sahen,

etwas Neuhervorbringendes, etwas S c h ö p f e r i s c h e s an sich,

das durchaus über Recht und Satzung hinausgeht. Wenn z. B. der

Organisator eines Heeres das Leben der Krieger so ordnet, daß sie

Mut und Kraft in sich erzeugen, so veranlaßt er geistige und han-

delnde Wirklichkeit und ist damit schöpferisch; wenn er die Teile

des Heeres so gliedert, daß neue Kräfte durch ihre Wechselseitigkeit

in ihnen entstehen, die früher nur schlummerten, andere unter-

drückt werden, die schädlich sind, so wirkt er damit gleichfalls

schöpferisch — lauter Dinge, die dem Rechte (einer bloß wertenden

Rangordnung geistiger Inhalte als Ziele) fremd sind! Die organi-

sierenden Handlungen sind zwar in letzter Linie alle auf jene Rang-

ordnung der Werte eingestellt, welche das sie regelnde Recht (ihre

Satzung) normiert, aber sie sind selber etwas ganz anderes als diese

Satzungen, nämlich ein schöpferisches und verstetigendes Handeln.

Sittlichkeit, Recht, Satzung sind dagegen kein Handeln, sondern

das Gebäude der Soll-Sätze für das Handeln, das sich aus der Rang-

ordnung der als Ziele des Handelns herausgehobenen Werte ergibt.

Damit sind Sittlichkeit, Recht, Satzung das logische Prius des or-

ganisierenden (rechten) Handelns (man denke an den uralten ari-

stotelischen Satz: Das Vollkommene ist früher als das Unvoll-

kommene). — Dieser Unterschied zwischen Recht und Organisation