107
mativen) Verhältnis stehen (so daß z. B. die Handlungen des Ge-
nerals einen anderen Rang und Umkreis als jene des Hauptmanns
haben). Und dieses rangmäßige Verhältnis e n t s p r i c h t aller-
dings jenem Wertsystem, das der Organisation als „Satzung“ zu-
grunde liegt. Während aber das Wertsystem der Satzung und des
Rechts nur die Z i e l e des Handelns rangmäßig wertet, das heißt
ordnet, gliedert die Organisation die bestimmten organisierenden
(und keine anderen!) H a n d l u n g e n , veranlaßt sie auch und
bereitet sie vor. — Darin liegt der wesenhafte Unterschied vom
Recht! Sowohl im veranlassenden Hervorrufen, wie in der gestal-
tenden, bahnenden Gliederung als solcher also liegt ein ganz eigenes,
neues Merkmal gegenüber dem Recht! Nicht eine „Konkretisierung“
des Rechts kann in Frage stehen — sondern die Organisiertheit
dieser „Konkretisierung“! Und beides, die Veranlassung, „Hervor-
reizung“, wie die gestaltende Gliederung hat, wie wir oben sahen,
etwas Neuhervorbringendes, etwas S c h ö p f e r i s c h e s an sich,
das durchaus über Recht und Satzung hinausgeht. Wenn z. B. der
Organisator eines Heeres das Leben der Krieger so ordnet, daß sie
Mut und Kraft in sich erzeugen, so veranlaßt er geistige und han-
delnde Wirklichkeit und ist damit schöpferisch; wenn er die Teile
des Heeres so gliedert, daß neue Kräfte durch ihre Wechselseitigkeit
in ihnen entstehen, die früher nur schlummerten, andere unter-
drückt werden, die schädlich sind, so wirkt er damit gleichfalls
schöpferisch — lauter Dinge, die dem Rechte (einer bloß wertenden
Rangordnung geistiger Inhalte als Ziele) fremd sind! Die organi-
sierenden Handlungen sind zwar in letzter Linie alle auf jene Rang-
ordnung der Werte eingestellt, welche das sie regelnde Recht (ihre
Satzung) normiert, aber sie sind selber etwas ganz anderes als diese
Satzungen, nämlich ein schöpferisches und verstetigendes Handeln.
Sittlichkeit, Recht, Satzung sind dagegen kein Handeln, sondern
das Gebäude der Soll-Sätze für das Handeln, das sich aus der Rang-
ordnung der als Ziele des Handelns herausgehobenen Werte ergibt.
Damit sind Sittlichkeit, Recht, Satzung das logische Prius des or-
ganisierenden (rechten) Handelns (man denke an den uralten ari-
stotelischen Satz: Das Vollkommene ist früher als das Unvoll-
kommene). — Dieser Unterschied zwischen Recht und Organisation