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Wirklichkeit niemals rein vorkommt, die Theorien dieser Teil-

phänomene mögen daher immerhin ohne grundsätzliche Beziehun-

gen zueinander sein (obwohl auch dies nur in bedingtem Sinne zu-

trifft, wie z. B. die Bestrebungen einer physikalischen Chemie be-

weisen). Die sozialen Teilphänomene aber dürfen nicht im gleichen

absoluten Sinne b e z i e h u n g s l o s als Isoliertes behandelt wer-

den, weil sie dann eben die Eigenschaft, Teile zu sein, und als solche

eine spezifische Funktion im Ganzen der Gesellschaft zu haben, ver-

lieren würden.

Mengers Fehler beruht sonach nicht auf einer Nichtbeachtung des

Problems der Verhältnisbestimmung der gesellschaftlichen Teil-

inhalte zueinander, sondern auf einer unzulänglichen Lösung des-

selben. Gemäß seiner Nebeneinanderstellung der einzelnen Sozial-

theorien hat er denn auch die sozialen Phänomene der Wirtschaft,

Sprache und Religion, des Staates und des Rechtes als koordinierte

nebeneinander gestellt. Daß aber diese einfache Koordination den

Anforderungen an das System der sozialen Wissenschaften nicht

genügt, scheint uns klar ersichtlich. Es sind tief gehende i n n e r e

S t r u k t u r v e r s c h i e d e n h e i t e n , welche die genannten Er-

scheinungskreise voneinander trennen und ihre Gliederung in ein

kompliziertes h i e r a r c h i s c h e s System erheischen und dem-

gemäß auch nur in ganz verschiedenem Maße und Sinne eine sozial-

wissenschaftliche Behandlung zulassen. Wir werden noch mehrfach

Gelegenheit haben, diese Notwendigkeit näher zu untersuchen

1

. —

1

Trotzdem möge folgende kurze Erläuterung und Begründung hier noch

Platz finden.

Gerade aus Mengers so klaren und tiefdringenden Analysen der Entstehung

des Geldes und des Rechtes läßt sich deutlich demonstrieren, wie es sich bei die-

sen Institutionen um Phänomene von ganz verschiedener Struktur handelt. Wäh-

rend nämlich die individuellen Tätigkeiten, aus denen die Institution „Geld“

resultiert, auf einem seiner Natur nach selbständigen Zweck ruhen (nämlich der

Kreis von Bedürfnissen, der dem „Wirtschaften“ zugrunde liegt), ist dies beim

Rechte — diesem „Inbegriff von Regeln“, welche „die individuelle Willkür der

Volksglieder“ beschränken, aber doch dem Schutze des i n d i v i d u e l l e n In-

teresses dienen, nicht der Reflexion auf das G e m e i n wohl entspringen (vgl.

Carl Mengen Untersuchungen über die Methode der Sozialwissenschaften, a. a. O.,

S. 274 ff.) — n i c h t der Fall; das „Recht“ ruht nicht auf einem selbständigen,

primären Bestandteile der Menschennatur, sondern ist von abhängiger, sekun-

därer Bedingtheit. „Rechtsbewußtsein“, das als primär bedingend angesprochen

werden könnte (und von Menger an andrer Stelle [S. 79] tatsächlich angesprochen